Durchführungsbeschluss (EU) 2020/871 der Kommission vom 23. Juni 2020 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen (Nur der litauische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Litauen zugelassen: a) das Gerät „Fat-O-Meat’er S70 (FOM S70)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind; c) das „manuelle Verfahren (ZP)“ unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind.
2 Das in Absatz 1 Buchstabe c genannte manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet, oder b) — nur wenn die Einstufungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b versagen — in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche übersteigt.
Article 2
Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.
Article 3
Die Entscheidung 2008/364/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2021 aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
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