Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/871 der Kommission vom 23. Juni 2020 über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Litauen (Nur der litauische Text ist verbindlich)

CELEX
32020D0871
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-23
In force since
2020-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Litauen zugelassen: a) das Gerät „Fat-O-Meat’er S70 (FOM S70)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil I des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät „Fat-O-Meat’er II (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil II des Anhangs aufgeführt sind; c) das „manuelle Verfahren (ZP)“ unter Verwendung einer Schieblehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil III des Anhangs aufgeführt sind.

2 Das in Absatz 1 Buchstabe c genannte manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schieblehre ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet, oder b) — nur wenn die Einstufungsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b versagen — in denen die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche übersteigt.

Article 2

Änderungen der zugelassenen Geräte oder Einstufungsverfahren sind nicht zulässig, es sei denn, diese Änderungen werden ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

Article 3

Die Entscheidung 2008/364/EG wird mit Wirkung vom 1. Mai 2021 aufgehoben.

Article 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions