Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1048 der Kommission vom 15. Juli 2020 über die Ermächtigung Österreichs, zum Schutz des kulturellen Erbes Biozidprodukte mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 4724) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Österreich darf zum Schutz des kulturellen Erbes die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die in situ hergestellten Stickstoff enthalten, bis zum 31. Dezember 2024 zulassen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an Österreich gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions