Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1088 des Rates vom 22. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
Text
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Article 1
In Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „Er gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2023. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis zum 31. März 2023 zusammen mit einem Bericht über die Überprüfung der Regelung vorzulegen.“
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.
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