Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1105 des Rates vom 24. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden
Text
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Article 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bis zum 30. September 2021 übermittelt Italien der Kommission einen Bericht über die Gesamtsituation bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die den Maßnahmen der Artikel 1 und 2 unterliegen, insbesondere über die durchschnittliche Dauer des Erstattungsverfahrens sowie über die Wirksamkeit dieser und anderer Maßnahmen, die Italien zur Verringerung der Steuerhinterziehung in den betreffenden Sektoren ergriffen hat. Der Bericht enthält eine Aufstellung der verschiedenen durchgeführten Maßnahmen und nennt den Tag ihres Inkrafttretens.“ 2. In Artikel 5 wird das Datum „30. Juni 2020“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
Article 2
Der vorliegende Beschluss gilt ab dem 1. Juli 2020.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
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