Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2020/1131 des Rates vom 30. Juli 2020 über die Einleitung der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)

CELEX
32020D1131
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-30
In force since
2020-07-30
End of validity
2026-11-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der OPLAN für die EUAM RCA wird gebilligt.

Article 2

Die EUAM RCA wird am 9. August 2020 eingeleitet.

Article 3

Der Zivile Operationskommandeur der EUAM RCA wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.

Article 4

„(1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM RCA für den Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 8. August 2022 beläuft sich auf 30352481,10 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

Article 13a Projektzelle

1 Die EUAM RCA verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUAM RCA wird gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, unterstützen und dazu beratend tätig sein.

2 Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUAM RCA befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUAM RCA in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a) im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b) im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen wird. Die EUAM RCA schließt eine Vereinbarung mit den beitragenden Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUAM RCA bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

3 Finanzielle Beiträge von Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions