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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020D1167
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-08-06
In force since
2020-08-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Innovative Technologie

Die in einem effizienten 48-Volt-Motorgenerator in Kombination mit einem 48-Volt/12-Volt-Gleichspannungswandler verwendete Technologie wird als innovative Technologie im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 genehmigt, wobei berücksichtigt wird, dass die damit erzielten CO2-Einsparungen nur zum Teil von dem Standardprüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151 erfasst werden, sofern die Technologie folgende Bedingungen erfüllt: a) Die innovative Technologie wird in Personenkraftwagen (M1) oder leichte Nutzfahrzeuge (N1) mit Verbrennungsmotor, die mit Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff betrieben werden (Fahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor der Klassen M1 und N1), oder in nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge der Klassen M1 oder N1 eingebaut, für die gemäß Anhang XXI Unteranhang 8 Anlage 2 Absatz 1.1.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 unkorrigierte Messwerte für den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen verwendet werden können. b) Ihr Wirkungsgrad, der das Produkt des Wirkungsgrads des 48-Volt-Motorgenerators und des Wirkungsgrads des 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandlers ist und gemäß Nummer 2.3 des Anhangs ermittelt wird, beträgt mindestens i) 73,8 % bei mit Ottokraftstoff betriebenen Fahrzeugen ohne Turbolader; ii) 73,4 % bei mit Ottokraftstoff betriebenen Fahrzeugen mit Turbolader; iii) 74,2 % bei Fahrzeugen mit Dieselmotor.

Article 2 Antrag auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen

1 Ein Hersteller kann bei einer Typgenehmigungsbehörde unter Bezugnahme auf diesen Beschluss die Zertifizierung der CO2-Einsparungen beantragen, die durch den Einsatz der gemäß Artikel 1 genehmigten Technologie (im Folgenden die „innovative Technologie“) erzielt werden.

2 Der Hersteller stellt sicher, dass dem Zertifizierungsantrag ein Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle beigefügt ist, in dem bestätigt wird, dass die Technologie die Bedingungen in Artikel 1 Buchstaben a und b erfüllt.

3 Werden CO2-Einsparungen gemäß Artikel 3 zertifiziert, so stellt der Hersteller sicher, dass die zertifizierten CO2-Einsparungen und der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Ökoinnovationscode in die Übereinstimmungsbescheinigung der betreffenden Fahrzeuge eingetragen werden.

Article 3 Zertifizierung von CO2-Einsparungen

1 Die Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielten CO2-Einsparungen nach der im Anhang beschriebenen Methode ermittelt wurden.

2 Beantragt ein Hersteller für eine Fahrzeugversion die Zertifizierung der CO2-Einsparungen durch mehr als einen Typ von 48-Volt-Motorgenerator in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler, so ermittelt die Typgenehmigungsbehörde, welcher der geprüften 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler die geringsten CO2-Einsparungen erzielt. Dieser Wert ist für den Zweck von Absatz 4 heranzuziehen.

3 Die Typgenehmigungsbehörde trägt die gemäß Nummer 4 des Anhangs berechneten zertifizierten CO2-Einsparungen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ökoinnovationscode in die einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen ein.

4 Die Typgenehmigungsbehörde hält alle bei der Zertifizierung berücksichtigten Elemente in einem Prüfbericht fest und bewahrt diesen Prüfbericht zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Prüfbericht auf und stellt der Kommission diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung.

5 Die Typgenehmigungsbehörde zertifiziert durch den Einsatz der innovativen Technologie erzielte CO2-Einsparungen nur, wenn sie feststellt, dass die innovative Technologie die Bedingungen in Artikel 1 Buchstaben a und b erfüllt, und wenn die gemäß Nummer 3.5 des Anhangs ermittelten CO2-Einsparungen mindestens 0,5 g CO2/km betragen, wie dies in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 für Personenkraftwagen bzw. in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 für leichte Nutzfahrzeuge festgelegt ist.

Article 4 Ökoinnovationscode

1 Der mit diesem Beschluss genehmigten innovativen Technologie wird der Ökoinnovationscode 32 zugewiesen.

2 Die mit Bezugnahme auf diesen Ökoinnovationscode zertifizierten CO2-Einsparungen können ab dem Kalenderjahr 2021 bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller berücksichtigt werden.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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