Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 5285) (Nur der slowakische Text ist verbindlich)
Text
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Article 1
Die von der Slowakischen Republik gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, die hinsichtlich des Cadmiumgehalts von Phosphatdüngern von der Verordnung (EU) 2019/1009 abweichen, d. h. das Verbot des Inverkehrbringens in der Slowakei von Phosphatdüngern mit einem Massengehalt von mindestens 5 % P2O5 gemäß Anhang I PFC 1(B) Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii und PFC 1(C)(I) Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/1009, deren Cadmiumgehalt mehr als 20 mg/kg P2O5 beträgt, werden genehmigt, bis auf Unionsebene ein überarbeiteter harmonisierter Grenzwert gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als der slowakische Grenzwert.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.
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