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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1262 des Rates vom 4. September 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32020D1262
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-04
In force since
2020-09-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4

1 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2023, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

2 Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Article 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Relations

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