Beschluss (GASP) 2020/1312 des Rates vom 21. September 2020 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Text
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Article 1
Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben g und h des Beschlusses 2013/798/GASP erhalten folgende Fassung: „g) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner, von speziell für diese Waffen entwickelter Munition und Komponenten, von unbewaffneten militärischen Landfahrzeugen, von militärischen Landfahrzeugen, die mit Waffen mit einem Kaliber von 14,5 mm oder kleiner ausgerüstet sind, von ihren Ersatzteilen, von Panzerfäusten und von speziell für diese Waffen entwickelter Munition sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Komponenten und Fahrzeuge dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit das dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde; h) den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigem letalem Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt sind, sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender Hilfe an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgüter und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern das vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde; oder“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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