Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern
Text
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Article 1
Polen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.
Article 2
1 Die Union stellt Polen ein Darlehen in Höhe von maximal 11236693087 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.
2 Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.
3 Der finanzielle Beistand der Union wird Polen von der Kommission in höchstens zehn Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit nach Auszahlung aller Raten eingehalten wird.
4 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.
5 Polen trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.
6 Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.
Article 3
Polen kann folgende Maßnahmen finanzieren: a) eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge, gemäß Artikel 31zo des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“, soweit das den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen, allen Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer bezieht, die ununterbrochen beschäftigt waren; b) eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen, gemäß den Artikeln 15zq und 15zua des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“; c) Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen und anderen Einrichtungen, die auf Kurzarbeitsregelungen zurückgreifen oder die Arbeitszeit freiwillig verkürzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, gemäß den Artikeln 15g, 15ga, 15gg, 15zzb, 15zze, 15zze2 des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“; d) Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, gemäß Artikel 15zzc des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen vorgesehen“; e) in Zuschüsse umwandelbare Darlehen für Selbstständige, Mikrounternehmen und Nichtregierungsorganisationen gemäß den Artikeln 15zzd und 15zzda des „Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen“, soweit das den tatsächlich in Zuschüsse umgewandelten Betrag betrifft.
Article 4
Polen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.
Article 6
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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