Beschluss (EU) 2020/1492 des Rates vom 12. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme gemeinsamer Verfahrensvorschriften zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der dritten Sitzung des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme von gemeinsamen Verfahrensvorschriften sowie die Einrichtung einer Arbeitsgruppe gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Abkommens zu vertreten ist, stützt sich auf den Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses . Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses zuzustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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