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Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen

CELEX
32020D1639
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-05
In force since
2020-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zweck

In diesem Beschluss werden die allgemeine Bedingungen festgelegt, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen.

Article 2 Einladungsverfahren

1 Ein Drittstaat kann bei dem Koordinator oder den Koordinatoren eines SSZ-Projekts einen Antrag auf Teilnahme an diesem Projekt stellen. Ein solcher Antrag muss ausreichend detaillierte Informationen über die Gründe für die Teilnahme an dem Projekt und über den Umfang und die Form der vorgeschlagenen Beteiligung, gegebenenfalls an bestimmten Phasen des Projekts, enthalten und darlegen, dass die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt sind.

2 Nach Eingang eines Antrags beurteilen die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an dem Projekt beteiligen, (im Folgenden „Projektmitglieder“) auf der Grundlage der von diesem Drittstaat bereitgestellten Informationen, ob er die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt.

3 Wenn sich die Projektmitglieder einstimmig darauf geeinigt haben, a) dass sie den Drittstaat, der den Antrag gestellt hat, zur Teilnahme am Projekt einladen möchten, b) den Umfang, die Form und gegebenenfalls die Phasen der Teilnahme des Drittstaats und c) dass dieser Drittstaat die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 erfüllt, setzen der Koordinator bzw. die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter durch eine entsprechende Mitteilung hiervon in Kenntnis. Diese Mitteilung enthält auch den vom Drittstaat eingereichten Antrag.

4 Auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilung, in der u. a. der Umfang, die Form und gegebenenfalls die jeweiligen Phasen der Teilnahme des Drittstaats an dem Projekt angegeben sind, und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses erfüllt.

5 Nach einem positiven Beschluss des Rates gemäß Absatz 4 übermittelt der Koordinator bzw. übermitteln die Koordinatoren des SSZ-Projekts im Namen der Projektmitglieder dem Drittstaat, der den Antrag gestellt hat, eine Einladung zur Teilnahme an dem Projekt.

6 Sobald der Drittstaat, der den Antrag gestellt hat, den Koordinator oder die Koordinatoren des SSZ-Projekts darüber unterrichtet hat, dass er die Einladung annimmt, nehmen die Projektmitglieder oder in ihrem Namen der bzw. die Koordinatoren Verhandlungen mit diesem Drittstaat im Hinblick auf eine Verwaltungsvereinbarung auf, die die Projektmitglieder, die einstimmig beschließen, und der betreffende Drittstaat anhand der im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen Vorlage eingehen müssen. Diese Verwaltungsvereinbarung sorgt für Kohärenz mit Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2017/2315 und des Beschlusses (GASP) 2018/909.

7 Der Drittstaat, der zur Teilnahme an einem Projekt eingeladen wurde, schließt sich dem Projekt zu dem Datum an, das in der Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 6 festgelegt ist.

8 Der Koordinator oder die Koordinatoren des SSZ-Projekts stellt bzw. stellen allen an der SSZ beteiligten Mitgliedstaaten die Verwaltungsvereinbarungen nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels über den gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereich nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 zur Verfügung.

Article 3 Allgemeine Bedingungen

Ein Drittstaat kann in Ausnahmefällen zur Teilnahme an einem SSZ-Projekt eingeladen werden und seine Teilnahme fortsetzen, wenn er sämtliche nachstehenden allgemeinen Bedingungen erfüllt: a) Er teilt die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der GASP gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV. Er darf den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandeln, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und er muss einen politischen Dialog mit der Union führen, der sich im Falle einer Teilnahme des Drittstaats an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte; b) er bewirkt einen erheblichen Mehrwert für das Projekt und trägt zur Verwirklichung seiner Ziele bei. Im Einklang mit der Priorität eines kooperativen europäischen Ansatzes und gemäß Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2018/909 müssen die Mittel, die er in das Projekt einbringt, die von den — an der SSZ teilnehmenden — Mitgliedstaaten gebotenen Mittel ergänzen, beispielsweise durch die Bereitstellung technischen Fachwissens oder zusätzlicher Fähigkeiten, einschließlich operativer oder finanzieller Unterstützung, wodurch er zum Erfolg des Projekts und somit zu Fortschritten bei der SSZ beträgt; c) seine Teilnahme trägt zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016 bei, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen; d) seine Teilnahme darf nicht zu Abhängigkeiten von diesem Drittstaat oder zu durch ihn gegenüber Mitgliedstaaten der Union auferlegten Einschränkungen bei der Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder bei der Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien führen, durch die Fortschritte behindert oder eine gemeinsame oder sonstige Einsatzfähigkeit, die Ausfuhr oder der operative Einsatz der im SSZ-Projekt entwickelten Fähigkeit verhindert würden. Er muss in jedem Einzelfall auf geeigneter Ebene eine Übereinkunft über die Bedingungen einer weiteren gemeinsamen Nutzung außerhalb des SSZ-Rahmens von im Projekt entwickelten Fähigkeiten und Technologien schließen, damit verhindert wird, dass diese Fähigkeiten gegen die Union und ihre Mitgliedstaaten eingesetzt werden; e) seine Teilnahme steht im Einklang mit den weiter gehenden SSZ-Verpflichtungen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführt sind, insbesondere den Verpflichtungen, deren Erfüllung das SSZ-Projekt unterstützt, je nach den Besonderheiten des betreffenden Projekts. Bei Projekten, die auf die Fähigkeiten ausgerichtet sind, muss seine Teilnahme auch zur Erfüllung der Prioritäten beitragen, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) auswirken und die europäische Verteidigungsindustrie wettbewerbsfähiger machen. Insbesondere muss die Teilnahme eines Drittstaats an einem Projekt zur Verfügbarkeit, Einsatzfähigkeit und Interoperabilität der Kräfte beitragen; f) er hat ein Geheimschutzabkommen mit der Union, das in Kraft ist; g) zwischen ihm und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) besteht eine Verwaltungsvereinbarung, die gegebenenfalls gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 in Kraft getreten ist, wenn das Projekt mit Unterstützung der EDA unter Berücksichtigung des einschlägigen Positionspapiers der EDA durchgeführt wird; und h) er hat sich in seinem in Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Teilnahmeantrag verpflichtet, die Achtung von Bestimmungen des Beschlusses (GASP) 2017/2315 und des Beschlusses (GASP) 2018/909 zu gewährleisten.

Article 4 Rechte und Pflichten von an einem SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaaten

1 Die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt hat die Vereinbarungen, die die Projektmitglieder untereinander gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/909 über die Projektausführung geschlossen haben, zu wahren. Ein an einem SSZ-Projekt teilnehmender Drittstaat hat die Rechte und Pflichten, die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 2 Absatz 6 des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden, die die einstimmig beschließenden Projektmitglieder und der betreffende Drittstaat eingehen müssen. Diese Rechte und Pflichten müssen die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses wahren und können Folgendes beinhalten: a) Teilnahme des Drittstaats an im Rahmen des SSZ-Projekts anberaumten Sitzungen, b) Aufgaben und Zuständigkeiten des an einem SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaats, c) Umfang der Einbeziehung des Drittstaats in den Entscheidungsprozess im Rahmen des SSZ-Projekts, d) Umfang und Bereiche des Informationsaustauschs zwischen den Projektmitgliedern und dem am SSZ-Projekt teilnehmenden Drittstaat.

2 Der eingeladene Drittstaat kann unter Berücksichtigung seines Beitrags am Entscheidungsprozess über die Durchführung des Projekts teilnehmen. Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wahren in vollem Umfang die Beschlussfassungsautonomie der Union sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, auch hinsichtlich der Wahrung der Kontrolle über ein Projekt und seiner Ergebnisse innerhalb des SSZ-Rahmens, und der Beschlussfassung über mögliche neue Projektmitglieder gemäß dem Beschluss (GASP) 2017/2315, mit dem die SSZ eingerichtet wurde, und gemäß den gemeinsamen Vorschriften des Beschlusses (GASP) 2018/909 für die Steuerung von SSZ-Projekten.

Article 5 Überprüfungsmechanismus

1 Der Koordinator oder die Koordinatoren eines Projekts, an dem ein Drittstaat teilnimmt, übermittelt bzw. übermitteln dem SSZ-Sekretariat gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 festgelegten Verfahren und Fristen Informationen über den individuellen Beitrag dieses Drittstaats zum Projekt, über die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen des Projekts sowie über die dauerhafte Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses.

2 Die Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden dem Rat vom SSZ-Sekretariat einmal jährlich im Rahmen des dem Rat vom Hohen Vertreter unterbreiteten Jahresberichts über die SSZ und als Teil der konsolidierten Informationen über die SSZ-Projekte gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 übermittelt, damit der Rat seine Aufsicht über die Projekte wirksam wahrnehmen und gegebenenfalls tätig werden kann, auch bezüglich der dauerhaften Erfüllung der allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses durch den an dem Projekt teilnehmenden Drittstaat.

Article 6 Beendigung oder Aussetzung der Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt

1 Wenn ein an einem SSZ-Projekt teilnehmender Drittstaat den Projektmitgliedern seine Entscheidung mitgeteilt hat, die Teilnahme zu beenden, wird diese Beendigung wirksam, sobald die Projektmitglieder und der betreffende Drittstaat eine Einigung über die Bedingungen erzielt haben, unter denen die Beendigung erfolgt. Wenn die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt beendet wird, setzt bzw. setzen der Koordinator bzw. die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter hiervon in Kenntnis.

2 Die Projektmitglieder können sich während oder außerhalb der in Artikel 5 genannten regelmäßigen Überprüfung darauf verständigen, dass die Teilnahme eines Drittstaats an einem Projekt neu bewertet werden sollte. In diesem Fall wird dieser Drittstaat von dem Koordinator oder den Koordinatoren des Projekts hiervon in Kenntnis gesetzt. Wenn die Projektmitglieder beschließen, die Teilnahme dieses Drittstaats an einem SSZ-Projekt auszusetzen, setzt bzw. setzen der Koordinator oder die Koordinatoren des Projekts mit Unterstützung des SSZ-Sekretariats den Rat und den Hohen Vertreter hiervon in Kenntnis. Auf der Grundlage dieser Mitteilung und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees kann der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließen, die Teilnahme des Drittstaats an dem Projekt zu beenden.

3 Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr erfüllt, so können sie die Angelegenheit an den Rat verweisen. In diesem Fall finden — mit Unterstützung des Hohen Vertreters — Konsultationen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, d. h. den Projektmitgliedern und dem verweisenden Mitgliedstaat bzw. den verweisenden Mitgliedstaaten statt. Im Rahmen dieser Konsultationen, bei denen auch der Drittstaat gehört werden kann, übermitteln der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Angelegenheit an den Rat verwiesen hat bzw. haben, dem Hohen Vertreter alle erforderlichen Informationen in schriftlicher Form; dabei legen sie die Gründe für ihre Verweisung dar und teilen dem Hohen Vertreter mit, welche Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Angelegenheit zu klären. Innerhalb von zwei Monaten prüfen der Hohe Vertreter und die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam die Frage und suchen nach geeigneten Lösungen. Vertritt bzw. vertreten nach Abschluss der Konsultationen der Mitgliedstaat bzw. die Mitgliedstaaten, der bzw. die die Angelegenheit an den Rat verwiesen hat bzw. haben, nach wie vor die Auffassung, dass die Teilnahme des Drittstaats an dem SSZ-Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 dieses Beschlusses nicht mehr erfüllt, so können sie den Rat ersuchen, die Angelegenheit zu prüfen. In diesem Fall stellen die betreffenden Mitgliedstaaten dem Rat alle einschlägigen Informationen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage erörtert der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV die Fortsetzung der Teilnahme des Drittstaats und trifft hierüber eine Entscheidung.

4 In den Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 6 werden die Bedingungen, unter denen ein Drittstaat seine Teilnahme an einem SSZ-Projekt beenden kann, und die Bedingungen festgelegt, unter denen die Projektmitglieder beschließen können, die Teilnahme eines Drittstaats an einem SSZ-Projekt auszusetzen. In diesen Vereinbarungen werden insbesondere die Rechte und Pflichten der Projektmitglieder bzw. des Drittstaats, dessen Teilnahme entweder durch ihn selbst oder durch den Rat beendet oder durch die Projektmitglieder ausgesetzt wird, auch hinsichtlich der finanziellen Aspekte dieser Beendigung oder Aussetzung, der Steuern, des geistigen Eigentums und anderer für die Beendigung oder Aussetzung relevanter Elemente festgelegt.

Article 7 Bezug zu den gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten

1 Die Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung von Rechtsträgern an der Durchführung von SSZ-Projekten werden durch diesen Beschluss nicht geregelt, mit Ausnahme der Bestimmungen des vorliegenden Artikels. Der Beschluss (GASP) 2018/909 wird gemäß Artikel 9 Absatz 1 des genannten Beschlusses insbesondere im Hinblick auf diese Bedingungen und Verfahren bis zum 31. Dezember 2020 überprüft.

2 Vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren für die Beteiligung von Rechtsträgern an SSZ-Projekten, die nach der Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/909 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt werden können, gilt Folgendes: a) Rechtsträger dürfen sich an der Durchführung von SSZ-Projekten nach dem 31. Dezember 2025 nur auf der Grundlage von Verträgen oder Vergabeverfahren, die vor diesem Datum abgeschlossen oder eingeleitet wurden, beteiligen; b) Rechtsträger, die ihren Sitz oder ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen in einem Drittstaat haben oder von einem Drittstaat kontrolliert werden, der nicht vor dem 31. Dezember 2021 gemäß Artikel 2 Absatz 5 zur Teilnahme an einem SSZ-Projekt eingeladen wurde, dürfen sich nach diesem Datum nur dann an der Durchführung von SSZ-Projekten beteiligen, wenn der Rat dies gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt.

3 Der Beschluss (GASP) 2018/909 wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

4 Die Projektmitglieder tragen bei Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl der Rechtsträger gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/909 den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten gebührend Rechnung.

5 Die Projektmitglieder müssen gegenüber allen teilnehmenden Mitgliedstaaten uneingeschränkte Transparenz im Hinblick auf die Beteiligung von Rechtsträgern an dem betreffenden Projekt gewährleisten; dies erfolgt mittels des in Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2018/909 genannten gemeinsamen elektronischen Arbeitsbereichs.

6 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass seine Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder die der Union durch die Einbeziehung eines Rechtsträgers in die Durchführung eines SSZ-Projekts bedroht werden könnten, so kann er den Rat mit dieser Angelegenheit befassen; dieser kann zur Bewertung der Situation zusätzliche Informationen bei den Projektmitgliedern anfordern.

7 Der Beschluss (GASP) 2018/909 wird gemäß dessen Artikel 9 Absatz 2 angepasst, um die allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme von Drittstaaten an einzelnen SSZ-Projekten gemäß dem vorliegenden Beschluss zu berücksichtigen.

Article 8 Überprüfung

Dieser Beschluss wird bei Bedarf und spätestens Ende 2022 überprüft.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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