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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2020/1658 des Rates vom 6. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32020D1658
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-06
In force since
2020-11-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist, den Beitritt der Regierung der Republik Usbekistan zu dem Übereinkommen zu unterstützen, sofern a) die Beteiligungsanteile der Republik Usbekistan nach der Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet werden und b) die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden nicht später als eineinhalb Jahre nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder endet. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Urkunden unterstützen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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