Beschluss (EU) 2020/2090 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/10 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2020/60)
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Article 2 Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten
1 Eine ‚Reproduktion‘ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig a) von der Größe der Abbildung oder b) von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren oder c) davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.
2 Sofern die EZB oder eine NCB keine Ausnahme nach Absatz 5 gewährt hat, gelten Reproduktionen, die den im Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht entsprechen, als unrechtmäßig und deren Herstellung, Besitz, Transport, Verbreitung, Verkauf, Bewerbung, Einfuhr in die Union und Verwendung oder versuchte Verwendung für Transaktionen als verboten.
3 Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte: a) einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen; b) beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen; c) Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt; d) einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht; e) Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht und sich deutlich anders anfühlt als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material, oder f) nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn: auf der Reproduktion das Wort ‚SPECIMEN‘ (Muster) (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in der Schriftart ‚Arial‘ oder einer der Schriftart ‚Arial‘ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist, die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet, die Abmessungen des Wortes ‚SPECIMEN‘ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 75 % der Länge der Reproduktion betragen, die Abmessungen des Wortes ‚SPECIMEN‘ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 15 % der Breite der Reproduktion betragen, und das Wort ‚SPECIMEN‘ (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet ist, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.
5 Die EZB oder gegebenenfalls die betreffende NZB kann auf schriftlichen Antrag ihre Zustimmung ausnahmsweise erteilen, eine Reproduktion, die den Kriterien von Absatz 3 nicht entspricht, von dem in Absatz 2 aufgeführten Verbot auszunehmen, wenn die EZB oder die betreffende NZB der Ansicht ist, dass die Reproduktion von der Öffentlichkeit nicht mit einer echten Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden kann. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen diese Anträge auf Gewährung einer Ausnahme an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.
6 Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.“
Article 2 Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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