Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
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Article 1
„(3 Darüber hinaus trägt die Operation Atalanta im Rahmen ihrer sekundären exekutiven Aufgaben zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia gemäß der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrats und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen bei.
4 Außerdem überwacht Atalanta als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe gemäß den Resolutionen 2498 (2019) und 2500 (2019) des VN-Sicherheitsrates und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen den Handel mit Suchtstoffen, den Waffenhandel, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie den illegalen Handel mit Holzkohle vor der Küste Somalias.
5 Atalanta kann als sekundäre nicht-exekutive Aufgabe im Rahmen der Mittel und Fähigkeiten und auf Aufforderung zum integrierten Ansatz der EU in Bezug auf Somalia und zu den einschlägigen Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft beitragen und damit die Beseitigung der Grundursachen der Seeräuberei und ihres Netzes unterstützen.
6 Der Militärstab der EU unterstützt Atalanta durch Ermittlung von Bedrohungen und durch Vorausplanung in Bezug auf entscheidende Faktoren, die die Operation beeinträchtigen könnten, damit das Politische und Sicherheitspolitische Komitee hinsichtlich solcher Bedrohungen und Faktoren auf dem aktuellen Stand ist.“
Article 2a Überstellung der aufgegriffenen und festgehaltenen Personen zwecks Wahrnehmung der gerichtlichen Zuständigkeiten
1 Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle in den Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern Somalias oder auf Hoher See begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, werden auf Grundlage der Zustimmung von Somalia zur Ausübung von gerichtlicher Zuständigkeit durch Mitgliedstaaten oder durch Drittstaaten einerseits und auf der Grundlage von Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen andererseits an die zuständigen Behörden des an der Operation teilnehmenden Mitgliedstaats oder Drittstaats übergeben, unter dessen Flagge das Schiff fährt, durch das die Ingewahrsamnahme erfolgte, oder sofern dieser Staat seine gerichtliche Zuständigkeit nicht wahrnehmen kann oder will, an einen Mitgliedstaat oder an jeden Drittstaat, der seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf diese Personen und Güter wahrnehmen möchte, überstellt.
2 Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen im Verdacht stehen, seeräuberische Handlungen oder bewaffnete Raubüberfälle begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben und die von den Kräften von Atalanta in den Hoheitsgewässern, den inneren Gewässern oder den Archipelgewässern anderer Staaten in der Region im Einvernehmen mit diesen Staaten zwecks Strafverfolgung aufgegriffen und festgehalten werden, sowie die Güter, die zur Ausführung dieser Taten dienten, können an die zuständigen Behörden des betreffenden Staats oder mit Zustimmung des betreffenden Staats an die zuständigen Behörden eines anderen Staats überstellt werden.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können nur dann an einen Drittstaat überstellt werden, wenn mit dem betreffenden Drittstaat die Bedingungen für diese Überstellung im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt wurden, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
Article 2b Beitrag zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia und zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias
1 Um nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, insbesondere der Resolution 2182 (2014), zur Anwendung des Waffenembargos der Vereinten Nationen gegen Somalia beizutragen, führt Atalanta gemäß den einschlägigen Planungsdokumenten innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias Kontrollen von Schiffen durch, die Somalia anlaufen oder verlassen, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Schiffe unter Verstoß gegen das gegen Somalia verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern oder dass sie Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die von dem mit den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss benannt wurden. Atalanta beschlagnahmt, registriert und entsorgt diese Gegenstände und kann diese Schiffe und ihre Besatzungen in einen geeigneten Hafen umleiten, um diese Entsorgung zu ermöglichen — nach Maßgabe der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats, einschließlich der Resolution 2182 (2014), und gemäß den im Operationsplan festgelegten Vereinbarungen.
2 Um zur Bekämpfung des Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen, handelt Atalanta innerhalb des vereinbarten Operationsgebiets auf Hoher See vor der Küste Somalias gemäß den in den einschlägigen Planungsdokumenten festgelegten Vereinbarungen: a) Schiffe, die unter einer nationalen Flagge fahren, werden, wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass ein solches Schiff für den Handel mit Suchtstoffen eingesetzt werden, von Atalanta mit ausdrücklicher Genehmigung des Flaggenstaats bestiegen und nach Suchtstoffen durchsucht, woraufhin Atalanta, wenn Beweise für illegalen Handel gefunden werden, geeignete Maßnahmen in Bezug auf dieses Schiff und die an Bord befindliche Fracht ergreift. Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, können am Handel mit Suchtstoffen beteiligte Personen in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts aufgreifen, festhalten, an einen Drittstaat überstellen oder strafrechtlich verfolgen; b) bei Schiffen ohne nationale Flagge ergreift Atalanta im Einklang mit dem für das Einsatzschiff geltenden nationalen Recht und dem Völkerrecht Maßnahmen wie die Besteigung und Durchsuchen nur unter Verwendung der von Mitgliedstaaten, die erklärtermaßen zur Durchführung dieser Maßnahmen in der Lage sind, bereitgestellten Mittel. Weitere Maßnahmen wie die Beschlagnahme von Drogen und die Umleitung eines solchen Schiffs sowie das Aufgreifen, das Festhalten, die Überstellung in einen Drittstaat und die Strafverfolgung von am Handel mit Suchtstoffen beteiligten Personen, können von Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, in ihrer Eigenschaft als Einzelstaaten auf der Grundlage ihres innerstaatlichen Rechts ergriffen werden.
3 Nach Billigung des Operationsplans mit den erforderlichen Vereinbarungen aktiviert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die sekundären exekutiven Aufgaben, sobald der Befehlshaber der EU-Operation meldet, dass Atalanta über die zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel verfügt und — in Bezug auf das Waffenembargo der Vereinten Nationen — wenn der Europäische Auswärtige Dienst meldet, dass die nach Nummer 15 der Resolution 2182 (2014) des VN-Sicherheitsrates erforderlichen Notifizierungen vorgenommen wurden.
4 Beweise für die Beförderung von nach dem Waffenembargo gegen Somalia verbotenen Gegenständen oder Suchtstoffen, die insbesondere im Rahmen von Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 gefunden werden, können im Fall, dass sie die Beförderung von Waffen betreffen, von Atalanta, und im Fall, dass sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, die dazu bereit und in der Lage sind, aufbewahrt werden. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten zu Personen, die an der Beförderung solcher Waffen oder Suchstoffe beteiligt sind, nach geltendem Recht erhoben und gespeichert werden, wobei sich diese Daten auf Merkmale beziehen, die wahrscheinlich der Identifizierung dieser Personen dienlich sind, einschließlich Fingerabdrücken sowie folgender Angaben, unter Ausschluss sonstiger personenbezogener Angaben: Nachname, Geburtsname, Vornamen, gegebenenfalls Aliasnamen oder angenommene Namen; Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Beruf und Aufenthaltsort; Führerscheine, Identitätsdokumente und Reisepassdaten. Diese Daten, Angaben zu den von diesen Personen genutzten Schiffen und Ausrüstungen sowie einschlägige im Zuge der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Artikel erlangte Informationen können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden. Sie können auch, wenn sie die Beförderung von Waffen betreffen, von Atalanta, und wenn sie die Beförderung von Suchtstoffen betreffen, von Mitgliedstaaten, nach geltendem Recht an Drittstatten, die ihre Hoheitsbefugnisse über diese Personen und Gegenstände ausüben möchten, und an die zuständigen Stellen der Union übermittelt werden.
5 Auf der Grundlage einer Ermächtigung, die der Rat im Einzelfall erteilt, können Abkommen mit Drittstaaten geschlossen werden, um die Überstellung von Personen, die aufgrund ihrer Beteiligung an Verstößen gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Somalia oder am Handel mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias aufgegriffen und festgehalten wurden, durch einen Mitgliedstaat zwecks Strafverfolgung zu erleichtern. In diesen Abkommen sind Bedingungen für die Überstellung solcher Personen im Einklang mit dem einschlägigen Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen, festgelegt, um insbesondere sicherzustellen, dass für niemanden das Risiko der Todesstrafe, Folter oder jeglicher anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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