Durchführungsverordnung (EU) 2020/145 der Kommission vom 3. Februar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übermittlung der Berichte und Meldungen an die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik
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Article 16 Mitteilung an das Sekretariat der NEAFC
1 Die Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010, die für die Übermittlung der Berichte und Meldungen an das Sekretariat der NEAFC zu verwenden sind, entsprechen weiterhin bis zu dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt den allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang X dieser Verordnung; die zu verwendenden Codes für die Übermittlung an das Sekretariat der NEAFC sind in Anhang XI festgelegt.
2 Die Mitgliedstaaten schließen bis zum 1. November 2020 alle technischen Vorarbeiten ab, die erforderlich sind, damit die nachstehenden Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme für die Übermittlung der Berichte und Meldungen an das Sekretariat der NEAFC genutzt werden können: a) Zur Übermittlung der Fischereilogbuch-, Anmelde-, Umlade- sowie Anlandedaten wird das Format XML-Schema-Definition „Fishing Activity Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX, P1000-3, verwendet. Die Datenübermittlung entspricht dem von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokument für das System FLUX Fishing Activities. b) Zur Meldung der Daten des Schiffsüberwachungssystems wird das Format XML-Schema-Definition „Vessel Position Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX, P1000-7, verwendet. Die Datenübermittlung entspricht dem von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokument für das System FLUX Vessel Position.
3 Die Mitgliedstaaten verwenden die Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme gemäß Absatz 2 ab dem Zeitpunkt, der von der Kommission nach Ergehen des diesbezüglichen Beschlusses der NEAFC mitgeteilt wird. Die Datenübermittlung entspricht den von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokumenten für das System FLUX.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die Mitgliedstaaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Meldung der Daten des Schiffsüberwachungssystems das Datenübermittlungsformat gemäß Absatz 2 Buchstabe b verwenden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Zeitpunkt mit, ab dem das neue Datenübermittlungsformat verwendet wird.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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