Durchführungsverordnung (EU) 2020/196 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur Verlängerung der Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Aspergillus niger CBS 109.713 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht, Vogelarten geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (ausgenommen Legevögel) und Ziervögel sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 1096/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 (Zulassungsinhaber: BASF SE) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
Article 2
Die Verordnungen (EG) Nr. 1380/2007 und (EG) Nr. 1096/2009 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2012 werden aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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