Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird die rotierende Mehrjahresplanung für die Erhebung von Daten nach der Verordnung (EU) 2019/1700 von 2021 bis 2028 festgelegt.
Article 2 Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen
1 Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum.
2 Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B dieser Verordnung festgesetzte Datenerfassungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II dieser Verordnung gegliedert.
Article 3 Datenerhebungszeiträume für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen
Für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen gilt der in Anhang I Teil B festgesetzte Datenerhebungszeitraum.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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