Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0357
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-04
In force since
2020-03-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Diese Verordnung legt detaillierte Bestimmungen für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Pilotenlizenzen und der entsprechenden Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse für Ballone fest, sofern diese Luftfahrzeuge den Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genügen.

„(2 Betreiber von Ballonen dürfen gewerblichen Flugbetrieb nur durchführen, nachdem sie der zuständigen Behörde gegenüber erklärt haben, dass sie über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen.“

Article 3a Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

1 Unbeschadet Delegierten Verordnung (EU) der Kommission müssen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Piloten von Luftfahrzeugen den technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren genügen, die in dieser Verordnung Anhang III (Teil-BFCL) und in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) festgelegt sind.

2 Inhaber der in Anhang III (Teil-BFCL) festgelegten Lizenzen können als Ausnahme von den mit diesen Lizenzen verbundenen Rechten Fahrten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a bis d durchführen, ohne Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.215 genügen zu müssen.

3 Mitgliedstaaten können Flugschülern, die einen Lehrgang zum Erwerb einer Ballonpilotenlizenz (BPL) absolvieren, gestatten, beschränkte Rechte ohne Aufsicht auszuüben, bevor sie alle Anforderungen erfüllen, die für die Erteilung einer BPL nach Anhang III (Teil-BFCL) erforderlich sind, sofern sie alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: a) Der Umfang der gewährten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Sicherheitsrisikobewertung beruhen, bei der dem für die Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlichen Ausbildungsumfang Rechnung getragen wird. b) Die Rechte sind beschränkt auf i) das Hoheitsgebiet — insgesamt oder in Teilen — des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, ii) Ballone, die in dem Mitgliedstaat eingetragen sind, der die Genehmigung erteilt hat. c) Die im Rahmen der Genehmigung absolvierte Ausbildung wird dem Inhaber einer solchen Genehmigung, der die Erteilung einer BPL beantragt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) oder einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO) angerechnet. d) Der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit alle drei Jahre Berichte und Bewertungen der Sicherheitsrisiken vor. e) Der Mitgliedstaat überwacht die Nutzung der im Rahmen dieses Absatzes erteilten Genehmigungen, um ein annehmbares Maß an Flugsicherheit zu gewährleisten, und ergreift angemessene Maßnahmen, sollte er ein erhöhtes Sicherheitsrisiko feststellen oder sollten sich Sicherheitsbedenken ergeben.

Article 3b Bestehende Pilotenlizenzen und einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse

1 Teil-FCL-Lizenzen für Ballone und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse, die von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung erteilt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt. Bei der Neuerteilung von Lizenzen aus verwaltungstechnischen Gründen oder auf Antrag eines Lizenzinhabers ersetzen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen durch Lizenzen, die dem in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VI (Teil-ARA) festgelegten Format genügen.

2 Stellt ein Mitgliedstaat Lizenzen und die damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Absatz 1 neu aus, muss der Mitgliedstaat, je nach Sachlage, a) alle in die Teil-FCL-Lizenzen bereits eingetragenen Rechte in das neue Lizenzformat übertragen, b) die mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Rechte für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb in eine Berechtigung für den Fesselaufstieg in Freiballonen oder für den gewerblichen Flugbetrieb entsprechend den Bestimmungen in Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.200 und Punkt BFCL.215 umwandeln, c) das Gültigkeitsdatum einer mit einer Teil-FCL-Lizenz verbundenen Lehrberechtigung für Fluglehrer in das Bordbuch des Piloten eintragen oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen. Nach diesem Datum dürfen diese Piloten nur dann die mit der Lehrberechtigung verbundenen Rechte ausüben, wenn sie Anhang III (Teil-BFCL) Punkt BFCL.360 genügen.

3 Inhabern nationaler Lizenzen für Ballone, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden, bevor Anhang III (Teil-BFCL) Anwendung findet, ist es gestattet, ihre Rechte bis zum 8. April 2021 weiterhin auszuüben. Bis zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten diese Lizenzen in Teil-BFCL-Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen, Rechte und Zeugnisse entsprechend den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 4 Absätze 4 und 5 genügt, umwandeln.

4 Einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die mit einer Lizenz nach Absatz 2 verbunden sind und von einem Mitgliedstaat vor dem Geltungsbeginn von Anhang III (Teil-BFCL) erteilt wurden, bleiben bis zum Zeitpunkt ihrer nächsten Verlängerung oder bis zum 8. April 2021 gültig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die Verlängerung dieser Tauglichkeitszeugnisse muss den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang IV (Teil-MED) genügen.

Article 3c Anrechnung einer vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung begonnenen Ausbildung

1 In Bezug auf die Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen und der damit verbundenen Rechte, Berechtigungen und Zeugnisse nach Anhang III (Teil-BFCL) gilt eine Ausbildung, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnen wurde, als im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung, sofern die BPL spätestens am 8. April 2021 erteilt wird. In diesem Fall gilt Folgendes: a) Die auf Ballonen der Klasse der Heißluft-Luftschiffe begonnene BPL-Ausbildung, einschließlich der entsprechenden Prüfungen, kann auf diesen Ballonen abgeschlossen werden. b) Ausbildungsstunden, die auf anderen Ballonen der Heißluftballon-Klasse als der Gruppe A dieser Ballonklasse abgeschlossen wurden, werden für die Anforderung von Anhang III Punkt BFCL.130(b) vollständig angerechnet.

2 Eine nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) begonnene Ausbildung wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-BFCL-Lizenzen auf der Grundlage eines Anrechnungsberichts angerechnet, der von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erstellt wurde.

3 Der in Absatz 2 genannte Anrechnungsbericht muss eine Darlegung des Ausbildungsumfangs sowie Angaben dazu enthalten, für welche Anforderungen bezüglich Teil-BFCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Antragsteller erfüllen muss, damit ihm eine Teil-BFCL-Lizenz erteilt werden kann. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, auf deren Grundlage die Ausbildung begonnen wurde.

Article 3d Ausbildungsorganisationen

1 Organisationen, die Ausbildungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen nach Artikel 1 Absatz 1 anbieten, müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Artikel 10a genügen.

2 Ausbildungsorganisationen nach Absatz 1, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VII (Teil-ORA) zugelassen wurden oder eine Erklärung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang VIII (Teil-DTO) abgegeben haben, müssen ihre Ausbildungsprogramme gegebenenfalls bis spätestens zum 8. April 2021 angepasst haben.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. April 2020.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions