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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/359 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0359
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-04
In force since
2021-09-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für a) verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Pilotenlizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen; b) die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind; c) verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in gegenseitig anerkannte Tauglichkeitszeugnisse; d) die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen; e) die regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sowie die Qualifikationen der für diese Beurteilung zuständigen Personen; f) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen; g) die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind; h) die Anforderungen für die Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und für Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden; i) die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von den Mitgliedstaaten, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und Organisationen in Bezug auf die in den Buchstaben a bis h genannten Vorschriften zu erfüllen sind.

2 Die Artikel 11b und 11c dieser Verordnung sowie deren Anhang IV (Teil-MED), Anhang VI (Teil-ARA), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) gelten für Pilotenlizenzen für Ballone und Segelflugzeuge.“

Article 4c Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung

1 Für die Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) gemäß Punkt FCL.825 von Anhang I (Teil-FCL) gilt bis einschließlich 8. September 2022 Folgendes: a) Sie dürfen die mit ihrer EIR verbundenen Rechte weiter ausüben; b) die Verlängerung oder Erneuerung ihrer EIR erfolgt im Einklang mit Punkt FCL.825(g) der Delegierten Verordnung (EU) der Kommission ; c) bei Beantragung der Erteilung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung (BIR) gemäß Punkt FCL.835 von Anhang I (Teil-FCL) wird ihnen eine vollständige Anrechnung auf die Ausbildungsanforderungen gemäß Punkt FCL.835(c)(2)(i) und (ii) von Anhang I (Teil-FCL) gewährt; d) sie erhalten die für EIR-Inhaber vorgesehene vollständige Anrechnung gemäß Anhang I (Teil-FCL).

2 Ab dem 8. September 2021 können vor diesem Datum begonnene Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer EIR gemäß Absatz 1 fortgeführt werden und gelten als Ausbildungslehrgänge zur Erlangung einer BIR. Auf der Grundlage einer Beurteilung des Bewerbers bestimmt die für den BIR-Ausbildungslehrgang verantwortliche zugelassene Ausbildungsorganisation, in welchem Umfang die EIR-Ausbildung auf die Erteilung der BIR anzurechnen ist.

3 Bewerbern um eine BIR, die Inhaber einer EIR sind oder die vor dem 8. September 2021 die Prüfung der Theoriekenntnisse für die Erteilung einer EIR nach Punkt FCL.825(d) bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen in Bezug auf den Theorieunterricht und Prüfung für die Erteilung einer BIR angerechnet.

Article 11c Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten a) übergeben der EASA bis spätestens 8. April 2021 alle Aufzeichnungen bezüglich der Aufsicht über Organisationen, die Ausbildungen zur Erteilung von Pilotenlizenzen gemäß der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 durchführen und für die die EASA gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates die zuständige Behörde ist; b) schließen in Abstimmung mit der EASA Zertifizierungsverfahren ab, die vor dem 8. April 2020 eingeleitet wurden, und stellen das Zeugnis aus, woraufhin die EASA sämtliche Zuständigkeiten in Bezug auf diese zertifizierten Organisationen übernimmt.

Article 2

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Diese Verordnung gilt ab dem 8. April 2020.

3 Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bestimmungen erst ab dem 8. September 2021: a) Anhang I Punkt 1(e), Punkt 4(b), Punkte 5 bis 7, Punkt 32, Punkt 34, Punkt 36(d), Punkt 40(a), Punkt 41, Punkt 42, Punkt 44, Punkte 46 bis 48, Punkt 52(f), Punkt 53(a) bis 53(c), Punkt 53(e), Punkt 53(f), Punkt 54, Punkt 55, Punkt 56(a) bis 56(c) und Punkt 57; b) Anhang II Buchstabe b; c) Anhang III Punkt 10(d)(ii).

4 Abweichend von Absatz 2 gelten Artikel 1 Absatz 7 sowie Anhang I Punkt 49, Punkt 53(d), Punkt 58(b), Punkt 58(d) und Punkt 58(e) ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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