Durchführungsverordnung (EU) 2020/378 der Kommission vom 5. März 2020 zur Zulassung von L-Leucin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Aus Escherichia coli NITE BP-02351 gewonnenes L-Leucin, spezifiziert im Anhang, wird unter den dort aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“, und in der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“, Funktionsgruppe „Aromastoffe“, zugelassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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