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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797

CELEX
32020R0424
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-03-19
In force since
2020-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Informationen und das Format und die Methode festgelegt, die bei der Übermittlung eines Antrags auf vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer technischer Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 (im Folgenden „Antrag auf Nichtanwendung“), wonach die Mitgliedstaaten entweder die Kommission über die Absicht einer Nichtanwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie unterrichten oder der Kommission einen Antrag auf Nichtanwendung gemäß den Buchstaben c, d oder e übermitteln, anzugeben beziehungsweise zu verwenden sind.

Article 2 Im Antrag auf Nichtanwendung enthaltene Informationen

1 Ein Antrag auf Nichtanwendung muss folgende Informationen enthalten: a) einen Verweis auf den in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fall, nach dem die Nichtanwendung als gerechtfertigt erachtet wird; b) den Verweis auf die Titel der TSI, auf die sich der Antrag auf Nichtanwendung bezieht, und auf die nicht angewendete(n) Bestimmung(en). In jedem Verweis muss die Dauer der Nichtanwendung angegeben oder geschätzt werden, soweit dies für die Prüfung der Voraussetzungen relevant ist; c) die wesentlichen Einzelheiten des betreffenden Vorhabens, bestehend aus den technischen, betrieblichen und geografischen Elementen des Vorhabens, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Teilsystems, des Fahrzeugs oder der Infrastruktur, für das/die die Nichtanwendung beantragt wird, sowie maßgebliche Schlüsseldaten oder sonstige Einzelheiten, die es von anderen Vorhaben unterscheiden; d) einen Verweis auf die und Einzelheiten zu den Ausweichbestimmungen, die der Mitgliedstaat anzuwenden beabsichtigt, um jede Nichtanwendung unter Berücksichtigung einschlägiger grundlegender Anforderungen auszugleichen, einschließlich der zur Überwachung ihrer Umsetzung und, wenn betriebliche Alternativen vereinbart wurden, ihrer kontinuierlichen Anwendung zu ergreifenden Maßnahmen; e) wenn mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, Informationen über Koordinierung gemäß Artikel 7 Absatz 4 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2016/797 und/oder Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission , wenn Anträge auf Nichtanwendung mit Fahrzeuggenehmigungen zusammenhängen; dieselben Informationen werden für grenzüberschreitende Infrastrukturvorhaben mitgeteilt; f) eine wirtschaftliche oder technische Analyse oder beides, um zu gewährleisten, dass die Nichtanwendung gerechtfertigt und auf das unter den besonderen Umständen erforderliche Maß beschränkt ist.

2 Der Antrag auf Nichtanwendung muss ferner die folgenden spezifischen Informationen enthalten: a) bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung Folgendes enthalten: i) die Einzelheiten des betreffenden Vorhabens unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Musters. Ist das Vorhaben bereits in einem nach demselben Muster erstellten Verzeichnis fortgeschrittener Vorhaben aufgeführt, so können die Mitgliedstaaten auf dieses Bezug nehmen, ohne die bereits vorgelegten Informationen erneut einreichen zu müssen. Die Informationen sind gegebenenfalls zu aktualisieren; ii) den Nachweis, dass sich das Projekt in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags ist, mit Unterlagen, die die relevanten Daten und den Umfang des Projekts belegen; iii) den Nachweis, dass die Planung oder der Bau eines Vorhabens in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium so weit fortgeschritten ist, dass seine Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte, gemäß der Definition von „Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium“ in Artikel 2 Nummer 23 der Richtlinie (EU) 2016/797; b) bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung, je nach Art der beantragten Nichtanwendung, Folgendes enthalten: i) den Nachweis, dass die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigt. Dieser Nachweis umfasst eine gründliche wirtschaftliche Analyse, in der die zur Erfüllung der TSI unvermeidbaren Kosten ermittelt werden und nachgewiesen wird, dass aufgrund dieser Kosten das Vorhaben nicht tragfähig wäre. Bei der Analyse werden Betriebseinnahmen berücksichtigt, wenn die Nichtanwendung eine frühere Inbetriebnahme ermöglicht, sowie die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabens im Kontext des nationalen und des europäischen Eisenbahnsystems, und/oder ii) den Nachweis der technischen Details, aufgrund derer die vollständige oder teilweise Anwendung einer oder mehrerer TSI negative Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Vorhabens mit dem nationalen Eisenbahnsystem hat; c) bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/797 muss die Begründung eine Liste der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer sowie die Eisenbahnstrecken enthalten, auf denen die unter den Antrag fallenden Fahrzeuge verkehren; d) bei Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e ist in der Begründung anzugeben, welches Netz oder welche Netzteile für den Antrag relevant sind, und deren Trennung vom Eisenbahnnetz der übrigen Union und/oder isolierte Lage zu begründen.

Article 3 Format und Methode der Übermittlung

1 Der Antrag auf Nichtanwendung darf höchstens zehn Seiten umfassen. Ergänzende Informationen können dem Antrag in Form von Anhängen beigefügt werden.

2 Mitteilungen oder Anträge auf Nichtanwendung sowie jede nachträgliche Information zur Vervollständigung des Dossiers werden ausschließlich auf elektronischem Wege an die dafür eingerichtete E-Mail-Adresse der Kommission übermittelt: [email protected]

3 Das Datum für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 ist das Datum, an dem der Antrag oder nachträgliche Informationen zur Vervollständigung des Dossiers per E-Mail gemäß Absatz 2 übermittelt wurde(n).

4 Die von der Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ausgestellte Empfangsbestätigung enthält eine eindeutige Kennung mit Verweis auf den betreffenden Mitgliedstaat, das Vorhaben und das Jahr der Übermittlung. Der Mitgliedstaat nimmt in der Kommunikation mit der Kommission über den Nichtanwendungsfall auf die eindeutige Kennung Bezug.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 16. September 2020.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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