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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/641 der Kommission vom 12. Mai 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2020 bis 29. Juni 2020 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0641
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-12
In force since
2020-03-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2020 bis 29. Juni 2020 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.

2 Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet: a) der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven; b) der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung; c) der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. März 2020.

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