Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere ergänzt.
2 In Teil II Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf Folgendes festgelegt: a) Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Überwachungsanforderungen; c) Einrichtungen und Ausrüstung; d) Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben; e) Zuständigkeiten der für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben zuständigen Behörde; f) besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit der betreffenden Zuchtmaterialbetriebe.
3 In Teil II Kapitel 2 sind die Anforderungen an Folgendes festgelegt: a) die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe aufnehmen muss; b) die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aufnehmen muss, sowie die Vorschriften über die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit für den Fall, dass Zuchtmaterial von den genannten Tieren zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll.
4 In Teil II Kapitel 3 ist Folgendes festgelegt: a) Vorschriften über die Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen sowie Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem solchen Betrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs; b) Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von i) Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden; ii) Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus); iii) in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden; iv) Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.
5 In Teil III Kapitel 1 sind die Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, festgelegt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die Vorschriften über die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial in den zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben; b) die Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung oder Quarantäne der genannten Tiere; c) die durchzuführenden Labor- und anderen Tests bei Spendertieren und bei Zuchtmaterial; d) die Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren sowie an den Transport von Zuchtmaterial.
6 In Teil III Kapitel 2 ist für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Folgendes festgelegt: a) Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit; b) die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen; c) die Anforderungen an die Eigenerklärung; d) die Anforderungen an die Meldung.
7 In Teil III Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Tiergesundheit, das Bescheinigen und das Melden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von folgenden Tieren festgelegt: a) Hunden und Katzen; b) in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden; c) Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.
8 In Teil III Kapitel 4 sind Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken sowie von in Genbanken gelagertem Zuchtmaterial festgelegt.
9 In Teil IV sind bestimmte Übergangsmaßnahmen bezüglich der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG für Folgendes festgelegt: a) Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten; b) die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden.
10 Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Zuchtmaterial von wild lebenden Tieren.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck 1. „registrierter Zuchtmaterialbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bei dem es sich nicht um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb handelt und der gemäß Artikel 93 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde registriert ist; 2. „zugelassener Zuchtmaterialbetrieb“ eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde; 3. „Rind“ ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen; 4. „Schwein“ ein Huftier der Gattung Sus scrofa; 5. „Schaf“ ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen; 6. „Ziege“ ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen; 7. „Equiden“ Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; 8. „Veterinärbescheinigung“ ein gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss; 9. „Eigenerklärung“ ein vom Unternehmer ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung gemäß den Artikeln 32 und 46 bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss; 10. „Genbank“ ein Depot mit Genmaterial von Tieren zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der hinterlegten genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere, das von einer Trägereinrichtung verwaltet wird, die von der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zugelassen oder anerkannt wurde; 11. „Besamungsstation“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist; 12. „Embryo-Entnahmeeinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 13. „Embryo-Erzeugungseinheit“ einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die jeweils zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 14. „Samen“ das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form; 15. „Eizellen“ die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen; 16. „Embryo“ das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann; 17. „Zuchtmaterialsendung“ eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind; 18. „Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 19. „Zuchtmaterialdepot“ einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind; 20. „Stationstierarzt“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 21. „verantwortlicher Tierarzt der Einheit“ die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist; 22. „individuelle Zulassungsnummer“ eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer; 23. „Datum des Entzugs der Zulassung“ das Datum, an dem die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat; 24. „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Zuchtmaterialbetrieb zugewiesen wurde; 25. „Quarantäneeinrichtung“ eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren; 26. „Betrieb, der frei von (Seuche) ist“ einen Betrieb, dem der Status gemäß den Anforderungen des Artikels 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde; 27. „amtliches Labor“ ein Labor in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde zu dem Zweck benannt wurde, die Tests gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung durchzuführen; 28. „IMSOC“ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625, das nun anstelle von Traces verwendet wird; 29. „gefährdete Rasse“ eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012; 30. „zugelassenes Tilgungsprogramm“ ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde; 31. „Charge von Spendertieren“ eine Gruppe von Tieren mit demselben Gesundheitsstatus, von denen zur gleichen Zeit Zuchtmaterial gewonnen und verarbeitet wird und die zusammen transportiert werden.
Article 3 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Die Unternehmer der folgenden Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden beantragen gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde die Zulassung zum Zweck der Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial von den genannten Tieren in andere Mitgliedstaaten: a) der Betrieb, in dem Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewonnen, verarbeitet und gelagert wird, in Bezug auf die Zulassung als Besamungsstation; b) die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit; c) die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern sowie Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Erzeugungseinheit; d) der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden verarbeitet und gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb; e) der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterialdepot.
Article 4 Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden durch die zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde erteilt einem Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden nur dann eine Zulassung gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429, wenn sie sich vergewissert hat, dass er folgenden Anforderungen genügt: a) der Unternehmer hat i) einen Stationstierarzt benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe a als Besamungsstation handelt; Anhang I Teil 4 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe d als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb handelt; Anhang I Teil 5 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe e als Zuchtmaterialdepot handelt; ii) einen verantwortlichen Tierarzt der Einheit benannt, der zuständig ist für die Tätigkeiten gemäß Anhang I Teil 2 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe b als Embryo-Entnahmeeinheit handelt; Anhang I Teil 3 Nummer 1, wenn es sich um einen Antrag auf Zulassung eines Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 3 Buchstabe c als Embryo-Erzeugungseinheit handelt; b) die Einrichtungen, Ausrüstung und operativen Verfahren für die betreffende Tätigkeit entsprechen den Anforderungen gemäß i) Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden; ii) Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden; iii) Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf die Entnahme von Eizellen sowie die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, einschließlich der Verarbeitung und Lagerung von Samen und Eizellen, die zur Embryo-Erzeugung verwendet werden; iv) Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf die Verarbeitung und Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden; v) Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf die Lagerung und den Transport von frischen, gekühlten oder gefrorenen Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
2 Bei der Erteilung einer Zulassung an einen Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß den Artikeln 97 und 99 der Verordnung (EU) 2016/429 weist die zuständige Behörde ihm eine individuelle Zulassungsnummer zu, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Genehmigung erteilt wurde.
Article 5 Besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Stellt der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden seine Tätigkeit ein, so stellt dieser Unternehmer sicher, dass vor dem Datum des Entzugs der Zulassung alle Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen, die in dem genannten Zuchtmaterialbetrieb gewonnen oder erzeugt und gelagert wurden, wie folgt verbracht worden sind: a) in ein Zuchtmaterialdepot zur weiteren Lagerung; oder b) zu Reproduktionszwecken in einen Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden gehalten werden; oder c) zur sicheren Beseitigung oder Verwendung als tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
2 Werden Sendungen von Samen, Eizellen oder Embryonen nicht wie in Artikel 1 beschrieben vor dem Datum des Entzugs der Zulassung aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verbracht, so dürfen diese Sendungen nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
Article 6 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe
1 Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe und hält es auf dem aktuellen Stand.
2 Die zuständige Behörde nimmt für jeden registrierten Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf: a) Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, Uniform Resource Locator (URL-Adresse) der Website des registrierten Zuchtmaterialbetriebs; b) Anschrift des registrierten Zuchtmaterialbetriebs; c) Art des Zuchtmaterials und Tierarten, für die er registriert wurde; d) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer und das Datum der Registrierung; e) falls der registrierte Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit eingestellt hat, das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit.
Article 7 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Die zuständige Behörde erstellt ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden und hält es auf dem aktuellen Stand.
2 Die zuständige Behörde nimmt für jeden zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mindestens folgende Angaben in das in Absatz 1 genannte Verzeichnis auf: a) Name, Kontaktdaten und, soweit vorhanden, URL-Adresse der Website des Zuchtmaterialbetriebs; b) Anschrift des Zuchtmaterialbetriebs; c) Name des Stationstierarztes oder des verantwortlichen Tierarztes der Einheit; d) Art des Zuchtmaterials, Art des Zuchtmaterialbetriebs und Tierarten, für die die Zulassung erteilt wurde; e) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer und das Datum der Zulassung.
3 Wenn auf der Grundlage der Vorschriften des Artikels 4 ein Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot von der zuständigen Behörde für die Lagerung und, in Bezug auf den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, für die Verarbeitung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, so nimmt die zuständige Behörde in ihr betreffendes Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe Angaben auf über die Art des Zuchtmaterials und die Tierarten, von denen das Zuchtmaterial stammt, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb gelagert und gegebenenfalls verarbeitet wird.
4 Wenn die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat, unternimmt sie unverzüglich Folgendes: a) sie weist diese Aussetzung oder diesen Entzug in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe aus; b) im Fall der Aussetzung der Zulassung gibt sie das Datum des Beginns und des Ablaufs an und im Fall des Entzugs das Datum des Entzugs der Zulassung.
5 Wenn ein zugelassener Zuchtmaterialbetrieb seine Tätigkeit gemäß Artikel 5 eingestellt hat, weist die zuständige Behörde in ihrem betreffenden Verzeichnis der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe unverzüglich das Datum der Einstellung dieser Tätigkeit aus.
6 Die zuständige Behörde macht das in Absatz 1 genannte Verzeichnis über ihre Website der Öffentlichkeit zugänglich, wenn Zuchtmaterial zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, und teilt der Kommission die URL-Adresse dieser Website mit. Hat sich die URL-Adresse der Website einer zuständigen Behörde geändert, so teilt sie der Kommission unverzüglich die neue URL-Adresse dieser Website mit.
Article 8 Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen
1 Die Unternehmer von zugelassenen Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führen Aufzeichnungen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten, und bewahren diese auf: a) in Bezug auf Besamungsstationen: i) Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers in der Besamungsstation; ii) die Daten jeder Verbringung von Spendertieren in die bzw. aus der Besamungsstation und, wenn diese Tiere von einem Dokument begleitet werden, die Angabe dieser Dokumente; iii) Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren vorgenommene Behandlungen und Impfungen; iv) Datum der Samengewinnung und gegebenenfalls Datum und Ort der Verarbeitung der Samen; v) Identität des Samens und genaue Angabe seines Bestimmungsorts; b) in Bezug auf eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit oder eine Embryo-Entnahme- und Erzeugungseinheit: i) Tierart, Rasse, Geburtsdatum und Identität jedes Spendertiers, dem Eizellen oder Embryonen entnommen wurden; ii) Gesundheitsstatus, Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und Diagnosetests sowie verwendete Laborverfahren und an den Spendertieren für Eizellen oder Embryonen vorgenommene Behandlungen und Impfungen; iii) Datum und Ort der Gewinnung, Untersuchung und Verarbeitung von Eizellen oder Embryonen; iv) Identität der Eizellen oder Embryonen und genaue Angabe ihres Bestimmungsorts; v) im Fall der Mikromanipulation bei Embryonen die genaue Angabe der angewandten Mikromanipulationstechniken, die mit einer Penetration der Zona pellucida bzw., im Fall von Equidenembryonen, der Embryokapsel einhergeht; vi) Herkunft der für die künstliche Besamung von Spendertieren oder zur Befruchtung von Eizellen für die In-vitro-Erzeugung von Embryonen verwendeten Samen; c) in Bezug auf einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot: i) Art des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, mit Angabe der Tierart des Spendertiers; ii) Daten der Verbringung des Zuchtmaterials in das bzw. aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb mit Angabe der Dokumente, die dieses Zuchtmaterial begleitet haben; iii) die Dokumente, einschließlich der Veterinärbescheinigung und der Eigenerklärung, die belegen, dass der Gesundheitsstatus der Spendertiere, deren Zuchtmaterial im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird, den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entspricht; iv) Identität des Zuchtmaterials, das im zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb entweder verarbeitet und gelagert oder nur gelagert wird.
2 Wenn ein Zuchtmaterialbetrieb im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c von der zuständigen Behörde entweder für die Verarbeitung und Lagerung oder die alleinige Lagerung von Zuchtmaterial von mehr als einer Art oder von mehr als einer Tierart zugelassen wurde, führt der Unternehmer für jede Art des Zuchtmaterials und für jede Tierart, von der das verarbeitete und gelagerte oder nur gelagerte Zuchtmaterial stammt, gesonderte Aufzeichnungen und bewahrt diese auf.
Article 9 Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die ihre Tätigkeit einstellen, zum Führen von Aufzeichnungen
1 Stellt ein zugelassener Betrieb für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 5 seine Tätigkeit ein, so verbringt der Unternehmer dieses Betriebs nur dann Sendungen von gelagertem Zuchtmaterial in ein Zuchtmaterialdepot, wenn diese Sendungen von den gemäß Artikel 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Original oder in Kopie begleitet werden.
2 Der Unternehmer des Zuchtmaterialdepots, der die Zuchtmaterialsendung aus dem Betrieb gemäß Absatz 1, der seine Tätigkeit eingestellt hat, erhält, erfasst den Eingang des Zuchtmaterials und die diesbezüglichen Angaben auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c vorgeschriebenen mitgeführten Aufzeichnungen.
Article 10 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Unternehmer, die Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: a) Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; b) Tierart und Identität des Spendertieres/der Spendertiere; c) individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterialbetriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird; d) sonstige sachdienliche Informationen.
2 Im Falle des geschlechtsspezifischen Sortierens der Spermien in einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb ergänzt der Unternehmer der Besamungsstation die Angaben gemäß Absatz 1 durch Angaben, anhand deren sich die individuelle Zulassungsnummer des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in dem die betreffenden Spermien geschlechtsspezifisch sortiert wurden, identifizieren lässt.
3 Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass sich anhand der Informationen gemäß Absatz 1 alle Spendertiere identifizieren lassen, die zu der zur Befruchtung verwendeten Samendosis beigetragen haben.
4 Abweichend von Absatz 1 kann der Unternehmer im Fall von Schaf- oder Ziegensamen, a) der in Form gefrorener Pellets vorliegt, den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen; b) der frisch oder gekühlt ist, den Globlet kennzeichnen, in dem sich die Röhrchen oder Pailletten mit dem Samen eines einzelnen Spenders befinden, anstatt jedes einzelne Röhrchen oder jede einzelne Paillette in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.
5 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c stellt der Unternehmer sicher, dass die Kennzeichnung jeder einzelnen Paillette oder anderen Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben bzw. in der diese gelagert und transportiert werden, so vorgenommen wird, dass sich Folgendes feststellen lässt: a) im Fall von Schaf- und Ziegensamen, der in dem Betrieb gemäß Artikel 13 gewonnen wurde, in dem die Spendertiere gehalten werden, die individuelle Registrierungsnummer des genannten Betriebs; oder b) im Fall von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, das in einem geschlossenen Betrieb gemäß Artikel 14 gewonnen oder erzeugt wurde, die individuelle Zulassungsnummer des genannten geschlossenen Betriebs.
Article 11 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae
1 Unternehmer, die Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae gewinnen, erzeugen, verarbeiten oder lagern, kennzeichnen jede Paillette oder jede andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben, in denen diese gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, so, dass folgende Informationen leicht festgestellt werden können: a) Datum der Gewinnung oder Erzeugung des betreffenden Zuchtmaterials; b) Tierart und erforderlichenfalls Unterart sowie Identität des Spendertieres/der Spendertiere; c) eine der folgenden Angaben: i) Anschrift des Betriebs, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird; ii) wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde; iii) wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde; d) sonstige Informationen.
2 Im Falle des geschlechtsspezifischen Sortierens der Spermien in einem Betrieb, der nicht der Betrieb ist, in dem der Samen gewonnen oder erzeugt wurde, ergänzt der Unternehmer des Betriebs, in dem der betreffende Samen gewonnen oder erzeugt wurde, die Informationen gemäß Absatz 1 durch Informationen, anhand deren sich der Betrieb, in dem die betreffenden Spermien geschlechtsspezifisch sortiert wurden, ermitteln lässt.
3 Wenn der Samen der in Absatz 1 genannten Tiere in Form gefrorener Pellets vorliegt, kann der Unternehmer abweichend von Absatz 1 den Goblet mit den Samenpellets eines einzelnen Spenders kennzeichnen, anstatt jedes einzelne Pellet in dem betreffenden Goblet zu kennzeichnen.
4 Enthält eine einzelne Paillette oder eine andere Verpackung Samen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde, stellt der Unternehmer sicher, dass die Angaben gemäß Absatz 1 die Identität aller Spendertiere umfassen.
Article 12 Vorschriften für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aus zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.
Article 13 Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden
Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer Sendungen von Samen von Schafen und Ziegen in andere Mitgliedstaaten verbringen, der in dem Betrieb, in dem diese Spendertiere gehalten werden, gewonnen, verarbeitet und gelagert wurde, sofern die betreffenden Unternehmer folgende Bedingungen erfüllen: a) sie haben die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates zur Annahme der Sendung eingeholt; b) sie stellen sicher, dass die Spendertiere am Tag der Samengewinnung vor der Samengewinnung von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer Seuche der Kategorie D oder einer der für Schafe und Ziegen relevanten neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen der Kategorie D oder solcher neu auftretender Seuchen zeigten; c) sie stellen sicher, dass die Spendertiere aus Betrieben stammen, die die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688; d) sie stellen sicher, dass die Spendertiere mit Negativbefund folgenden Tests unterzogen wurden, die anhand von Proben durchgeführt wurden, die während des Isolierungszeitraums gezogen wurden, der mindestens 30 Tage vor dem Datum der Samengewinnung beginnen muss: i) einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis; ii) im Fall von Schafen einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis); iii) im Fall von Ziegen, die zusammen mit Schafen gehalten werden, einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis); e) sie stellen sicher, dass die Spendertiere gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden; f) sie stellen sicher, dass der Samen gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde; g) sie führen Aufzeichnungen im Betrieb, die mindestens die Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a enthalten müssen; h) sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.
Article 14 Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Abweichend von Artikel 12 können Unternehmer von geschlossenen Betrieben Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen, die in den betreffenden Betrieben von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden gewonnen wurden, in andere Mitgliedstaaten verbringen, sofern die betreffenden Unternehmer: a) Sendungen von solchem Zuchtmaterial lediglich in einen anderen geschlossenen Betrieb verbringen; b) sicherstellen, dass die Spendertiere: i) nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevant ist, eingerichtet wurde; ii) aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine der für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D gemeldet wurde; iii) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind; iv) am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und keine Symptome zeigten, die auf das Auftreten einer der unter Ziffer ii genannten Seuchen der Kategorie D oder der neu auftretenden Seuchen hindeuten, oder keine klinischen Anzeichen solcher Seuchen zeigten; v) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden; vi) gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden: gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern; gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder gemäß Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen; gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder gemäß Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen; gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder gemäß Artikel 59 Absatz 1 oder gemäß Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden. c) sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Anforderungen des Artikels 10 gekennzeichnet wurde; d) sicherstellen, dass das Zuchtmaterial gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird.
Article 15 Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Unternehmer verbringen nur Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, die die folgenden Anforderungen erfüllen: a) das Zuchtmaterial wurde von Tieren gewonnen, die am Tag der Gewinnung weder Symptome noch klinische Anzeichen übertragbarer Tierseuchen zeigten; b) die Verbringung wurde vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit genehmigt.
Article 16 Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie wurden in der Union geboren und lebten dort seit ihrer Geburt oder wurden gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht; b) sie stammen aus Betrieben in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats oder aus Betrieben in einem Drittland oder Drittlandsgebiet oder einer Zone desselben, die unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörde stehen, die jeweils die folgenden Tiergesundheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen: i) gemäß Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 im Fall von Rindern; ii) gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 im Fall von Schweinen; iii) gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2, 3 und 4 im Fall von Schafen und Ziegen; iv) gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 im Fall von Equiden; c) sie wurden gemäß den folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert: i) gemäß Artikel 38 im Fall von Rindern; ii) gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 54 Absatz 2 im Fall von Schweinen; iii) gemäß Artikel 45 Absatz 2 oder 4 oder Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3 im Fall von Schafen und Ziegen; iv) gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder Artikel 59 Absatz 1 oder Artikel 62 Absatz 1 im Fall von Equiden. d) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des Zuchtmaterials und während des Gewinnungszeitraums: i) wurden sie in Betrieben gehalten, die sich nicht in einer Sperrzone befinden, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden; ii) wurden sie in Betrieben gehalten, in denen keine für diese Tiere relevanten Seuchen der Kategorie D gemeldet wurden; iii) waren sie nicht in Berührung mit Tieren aus Betrieben, die sich einer Sperrzone gemäß Ziffer i befinden, oder aus Betrieben, die nicht die Bedingungen der Ziffer ii erfüllen; iv) wurden sie nicht im Natursprung eingesetzt; e) sie zeigten am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Buchstabe d Ziffer ii oder einer der neu auftretenden Seuchen; f) sie genügen den zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen in: i) Artikel 20 sowie in Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder; ii) Artikel 21 sowie in Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV für Schweine; iii) Artikel 22 sowie in Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III für Rinder für Schafe und Ziegen; iv) Artikel 23 sowie in Anhang II Teil 4 für Equiden.
Article 17 Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial in Betrieben gewonnen wurde, die tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen unterliegen
Bei Spendertieren für Samen stellen die Stationstierärzte und bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellen die verantwortlichen Tierärzte der Einheit sicher, dass der Samen, die Eizellen und die Embryonen, die entweder in einer Besamungsstation oder in einem Betrieb gewonnen wurden, der tierseuchenrechtlichen Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf die Seuchen gemäß Artikel 16 Buchstabe b, 20, 21, 22 oder 23 unterliegt, folgenden Anforderungen genügen: a) sie müssen getrennt gelagert werden; b) sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen gewonnen wurde, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurde; und c) der gelagerte Samen und die gelagerten Eizellen und Embryonen müssen den geeigneten amtlichen Untersuchungen unterzogen worden sein, mit denen ausgeschlossen werden kann, dass im Samen und in den Eizellen und Embryonen die tierpathogenen Erreger auftreten, die die Seuchen verursachen, in Bezug auf die die Verbringungsbeschränkungen festgelegt wurden.
Article 18 Zusätzliche Zuständigkeiten der Stationstierärzte mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde
Die Stationstierärzte stellen sicher, dass die Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden die folgenden Anforderungen erfüllen: a) sie zeigten am Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation weder Symptome noch klinische Anzeichen einer Seuche der Kategorie D gemäß Artikel 16 Buchstabe d Ziffer ii; b) im Fall von Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen wurden die Tiere vor dem Tag ihrer Einstallung in eine Besamungsstation in einer Quarantäneeinrichtung gehalten, die an dem besagten Tag folgende Bedingungen erfüllte: i) mindestens während der vorangegangenen 30 Tage wurde keine für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen relevante Seuche der Kategorie D gemeldet; ii) sie befand sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen; c) sie werden in einer Besamungsstation gehalten: i) in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung und von mindestens 30 Tagen nach dem Datum der Gewinnung des Samens bzw., bei frischem Samen, bis zum Tag des Versands der Samensendung keine für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde; ii) sie befindet sich nicht in einer Sperrzone, die eingerichtet wurde aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer relevanten neu auftretenden Seuche bei Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden.
Article 19 Ausnahme von den Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden, die zwischen Besamungsstationen verbracht werden
1 Abweichend von Artikel 18 Buchstabe b dürfen Unternehmer Spenderrinder, -schweine, -schafe und -ziegen sowie Spenderequiden, die den Testreihen für bestimmte der in Anhang II Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Seuchen unterliegen, unmittelbar aus einer Besamungsstation in eine andere Besamungsstation verbringen a) ohne Quarantäne oder Tests vor und nach der Verbringung gemäß Anhang II in Bezug auf die folgenden Tiere: i) gemäß Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Rindern; ii) gemäß Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV des genannten Anhangs im Fall von Schweinen; iii) gemäß Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III des genannten Anhangs im Fall von Schafen und Ziegen; iv) gemäß Teil 4 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe a des genannten Anhangs im Fall von Equiden; und b) vorausgesetzt, dass die Spendertiere i) am Tag der Verbringung keine Symptome oder Anzeichen einer für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Seuche der Kategorie D zeigen; ii) vor der genannten Verbringung seit dem Tag ihrer Einstallung ununterbrochen in der Besamungsstation waren und mit Negativbefund folgenden für Rinder Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden relevanten Tests gemäß Absatz 1 Buchstabe a unterzogen wurden: während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Tag der genannten Verbringung allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Anhang II; oder wurden die vorgeschriebenen Routinetests nicht in der Besamungsstation durchgeführt, allen Tests, die vor der Einstallung in eine Besamungsstation erforderlich sind und im Zeitraum unmittelbar vor der Quarantäne und während der Quarantäne durchzuführen sind.
2 Unternehmer dürfen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere nur dann verbringen, wenn die Verbringung von der zuständigen Behörde der Herkunftsbesamungsstation genehmigt wurde, und mit vorheriger Zustimmung des Stationstierarztes der Bestimmungsbesamungsstation.
3 Die Unternehmer stellen sicher, dass die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere während der Verbringung weder direkt noch indirekt mit Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung kommen und die Transportmittel vor Gebrauch gereinigt und desinfiziert wurden.
4 Die Unternehmer der Bestimmungsbesamungsstationen unterziehen die in Absatz 1 einleitender Satz genannten Spendertiere spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem zuletzt die vorgeschriebenen Routineuntersuchungen an diesen Tieren vorgenommen wurden, allen vorgeschriebenen Routinetests gemäß Absatz 1 Buchstabe a.
Article 20 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
1 Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderrinder die folgenden Anforderungen erfüllen: a) im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von den folgenden Seuchen war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten: i) einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis); ii) einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis; iii der enzootischen Leukose der Rinder; iv) der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis; b) sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 5 Kapitel I, II und III.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der Stationstierarzt ein Spendertier für Samen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern das Tier entweder a) weniger als 2 Jahre alt ist und von einem Muttertier erzeugt wurde, das nach der Trennung des genannten Tieres von dem Muttertier mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde; oder b) das Alter von 2 Jahren erreicht hat und mit Negativbefund einem serologischen Test auf die enzootische Leukose der Rinder unterzogen wurde.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen von unter 2 Jahren akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv a) darf in Bezug auf Spendertiere für Samen der Stationstierarzt ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern das Tier dem gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv vorgeschriebenen Test unterzogen wurde; oder b) darf in Bezug auf Spendertiere für Eizellen und Embryonen der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer Fall der infektiösen bovinen Rhinotracheitis/infektiösen pustulösen Vulvovaginitis aufgetreten ist.
Article 21 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschweine, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
1 Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschweine die folgenden Anforderungen erfüllen: a) im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde; b) sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 2 und Teil 5 Kapitel I und IV.
2 Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Spenderschweine für Samen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung kamen sie aus einem Betrieb, der im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 5 Kapitel IV frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war; b) sie wurden mindestens während der vorangegangenen 3 Monate in der Quarantäneeinrichtung gehalten, die am Tag der Einstallung frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war; c) sie wurden in einer Besamungsstation gehalten, in der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Einstallung und von mindestens 30 Tagen unmittelbar vor dem Datum der Gewinnung kein klinischer, serologischer, virologischer oder pathologischer Nachweis über eine Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit erbracht wurde; d) sie wurden nicht gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft und wurden seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 3 Monaten vor dem Datum ihrer Einstellung in die Quarantäneeinrichtung in einem Betrieb gehalten, in dem in dem genannten Zeitraum keine Tiere gegen eine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine geimpft wurden und keine Infektion mit dem Virus des seuchenhaften Spätaborts der Schweine nachgewiesen wurde.
Article 22 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderschafe und -ziegen, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
Bei Spendertieren für Samen stellt der Stationstierarzt bzw. bei Spendertieren für Eizellen und Embryonen stellt der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass die Spenderschafe und -ziegen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) im Fall von Spendertieren für Samen sind sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung nicht aus einem Betrieb gekommen und nicht in Berührung gekommen mit Tieren aus einem Betrieb, für den Verbringungsbeschränkungen in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis galten; die Verbringungsbeschränkungen für den Betrieb werden nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens 42 Tagen ab dem Datum der Schlachtung oder Tötung sowie der Beseitigung des letzten infizierten oder für die Seuche empfänglichen Tieres aufgehoben; b) im Fall von Spendertieren für Samen kamen sie vor ihrer Einstallung in eine Quarantäneeinrichtung aus einem Betrieb, der frei von einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis war, und sie wurden davor zu keinem Zeitpunkt in einem Betrieb mit niedrigerem Gesundheitsstatus gehalten; c) sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 3 und Teil 5 Kapitel I, II und III.
Article 23 Zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderequiden, von denen Samen, Eizellen und Embryonen gewonnen wurden
1 Der Stationstierarzt stellt sicher, dass Equiden, die in eine Besamungsstation eingestallt werden, bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit stellt sicher, dass Equiden, die zur Entnahme von Eizellen und Embryonen oder zur Erzeugung von Embryonen verwendet werden, vor der Gewinnung des Zuchtmaterials folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie stammen aus einem Betrieb, i) in dem während der vorangegangenen 30 Tage kein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung des letzten infizierten Tieres aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) unterzogen wurden; ii) in dem während der vorangegangenen 6 Monate kein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 2 Jahre ein Ausbruch der Beschälseuche gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden oder die männlichen Equiden kastriert wurden; und die verbleibenden Equiden in dem Betrieb, mit Ausnahme der kastrierten männlichen Equiden gemäß dem ersten Gedankenstrich, die getrennt von den weiblichen Equiden gehalten werden, anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die mindestens 6 Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die Beschälseuche unterzogen wurden; iii) in dem während der vorangegangenen 90 Tage kein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde oder in dem während der vorangegangenen 12 Monate ein Ausbruch der ansteckenden Blutarmut der Einhufer gemeldet wurde, wobei der betroffene Betrieb infolge des letzten Ausbruchs unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis die infizierten Tiere getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden; und die verbleibenden Equiden in dem Betrieb anhand einer der Diagnosemethoden gemäß Anhang I Teil 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 auf der Grundlage von Proben, die zwei Mal im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem ersten Gedankenstrich und der Reinigung und Desinfizierung des Betriebs gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf die ansteckende Blutarmut der Einhufer unterzogen wurden; b) in Bezug auf Samenspender wurden sie während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum der Samengewinnung in Betrieben gehalten, in denen während des genannten Zeitraums keine Equiden klinische Anzeichen einer Infektion mit dem Virus der equinen viralen Arteritis oder der ansteckenden Pferdemetritis zeigten; c) sie erfüllen die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang II Teil 4.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a müssen die Verbringungsbeschränkungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen aufrechterhalten werden, der an dem Tag beginnt, an dem alle im Betrieb befindlichen Tiere der in Bezug auf die betreffende Seuche gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iii geführten Tierarten entweder getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, sofern dies gemäß Absatz 1 Buchstabe b zulässig ist, und der Betrieb gereinigt und desinfiziert wurde.
Article 24 Labor- und andere Tests, die an Spenderrindern, -schweinen, -schafen, -ziegen und -equiden sowie dem von ihnen gewonnenen Zuchtmaterial durchzuführen sind
Die Unternehmer stellen sicher, dass a) Spendertiere, deren Zuchtmaterial in andere Mitgliedstaaten verbracht werden soll, folgenden Tests unterzogen wurden: i) gemäß Anhang II Teil 1 sowie gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Rindern; ii) gemäß Anhang II Teil 2 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I und IV im Fall von Schweinen; iii) gemäß Anhang II Teil 3 und gegebenenfalls gemäß Teil 5 Kapitel I, II und III im Fall von Schafen und Ziegen; iv) gemäß Anhang II Teil 4 im Fall von Equiden; b) alle unter Buchstabe a genannten Tests in amtlichen Laboren durchgeführt werden.
Article 25 Genehmigung für Labortests an Spenderrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen in Quarantäneeinrichtungen
1 Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die folgenden Tests gemäß Anhang II anhand von Proben durchgeführt werden, die in der Quarantäneeinrichtung gezogen wurden: a) die Tests gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Rindern; b) die Tests gemäß Teil 2 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs im Fall von Schweinen; c) die Tests gemäß Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe c im Fall von Schafen und Ziegen.
2 Wenn die zuständige Behörde die Genehmigungen gemäß Absatz 1 erteilt hat, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung darf nicht vor dem Datum der Probenahme zum Zweck der Durchführung der Tests gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c beginnen; b) fallen die Ergebnisse eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv aus, so muss das betroffene Tier unverzüglich aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt werden; c) im Fall der Quarantäne einer Gruppe von Tieren, darf, wenn eines der Tiere im Rahmen eines der Tests gemäß Absatz 1 positiv getestet wurde, die Quarantäne in der Quarantäneeinrichtung für die verbleibenden Tiere erst dann beginnen, wenn das positiv getestete Tier aus der Quarantäneeinrichtung ausgestallt wurde.
Article 26 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Die Unternehmer stellen sicher, dass die Sendungen von Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziege und Equiden nur dann in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn diese Sendungen den in Anhang III dargelegten Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial genügen.
Article 27 Zuständigkeiten der Stationstierärzte und der verantwortlichen Tierärzte der Einheit mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Wenn Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht wird, stellt der Stationstierarzt bzw. der verantwortliche Tierarzt der Einheit sicher, dass a) die Transportbehälter vor ihrem Versand aus dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb verplombt und nummeriert werden; b) die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird.
2 Die unter der Verantwortung des Stationstierarztes bzw. des verantwortlichen Tierarztes der Einheit angebrachte Plombe gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann vom amtlichen Tierarzt ersetzt werden.
Article 28 Zuständigkeiten der Unternehmer mit Blick auf die Einhaltung der Tiergesundheitsanforderungen an den Transport von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in andere Mitgliedstaaten, für die die folgenden Anforderungen gelten: a) in den Transportbehälter wurde nur Zuchtmaterial einer Art und von einer Tierart gegeben; b) der Transportbehälter gemäß Buchstabe a i) wurde vor Gebrauch gereinigt und entweder desinfiziert oder sterilisiert oder ist ein neuer Einwegbehälter; ii) wurde mit einem kryogenen Stoff gefüllt, der nicht zuvor bei anderen Erzeugnissen verwendet wurde.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von derselben Tierart geben, sofern a) die Pailletten oder anderen Verpackungen, in die das Zuchtmaterial gegeben wird, sicher und hermetisch verplombt sind; b) die verschiedenen Arten von Zuchtmaterial durch abgetrennte Räume voneinander getrennt werden oder indem sie in sekundäre Schutzbeutel gegeben werden.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Unternehmer in einen Transportbehälter Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen geben.
Article 29 Zusätzliche Zuständigkeiten der Unternehmer in Bezug auf den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen
Wenn Unternehmer Sendungen von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen, der von mehr als einem Spendertier gewonnen wurde und in eine einzelne Paillette oder sonstige Verpackung gegeben wurde, in andere Mitgliedstaaten verbringen, so sorgt der Unternehmer dafür, dass a) der Samen in einer einzelnen Besamungsstation gewonnen und von dort versandt wird oder, im Fall der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 13 und 14, aus einem einzelnen Betrieb versandt wird, in dem er gewonnen wurde; b) Verfahren für die Verarbeitung des genannten Samens bereitstehen, mit denen sich seine Rückverfolgbarkeit gemäß den Artikeln 10 und 19 gewährleisten lässt.
Article 30 Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit
1 Vor dem Ausstellen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, zu überprüfen, ob die Anforderungen gemäß Artikel 28 erfüllt sind, und Folgendes zu prüfen: i) die vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a; oder ii) erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters; b) eine Dokumentenkontrolle der vom Stationstierarzt bzw. vom verantwortlichen Tierarzt der Einheit übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die gemäß Artikel 8 geführten Aufzeichnungen gestützt werden; ii) die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Anforderungen des Teils III Kapitel 1 erfüllt sind.
2 Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.
3 Die Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.
Article 31 In der Veterinärbescheinigung vorgeschriebene Informationen für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, das zwischen Mitgliedstaaten verbracht wird
Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang IV Nummer 1.
Article 32 Anforderungen an die Eigenerklärung für Verbringungen in bzw. aus Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieben von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
1 Wenn der Unternehmer eines zugelassenen Betriebs für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden veranlasst, dass Zuchtmaterial durch einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verarbeitet wird, stellt der genannte Unternehmer sicher, dass die Zuchtmaterialsendung während des Transports zum genannten Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb bzw. aus dem genannten Betrieb von einer Eigenerklärung begleitet wird.
2 Der Unternehmer eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst: a) Name und Anschrift des zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs, in dem das Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt wurde; b) Name und Anschrift des Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetriebs, in den das Zuchtmaterial zur Verarbeitung verbracht wird; c) Daten der Verbringung der Zuchtmaterialsendung in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb; d) Art und Menge des Zuchtmaterials; e) die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials.
Article 33 Pflicht der Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, melden die Unternehmer der zugelassenen Zuchtmaterialbetriebe, der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Sinne des Artikels 13 oder der geschlossenen Betriebe im Sinne des Artikels 14 der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorab die beabsichtigte Verbringung solcher Zuchtmaterialsendungen.
Article 34 Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden benötigte Angaben
Die Unternehmer, die gemäß Artikel 33 Meldung bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat machen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, folgende Angaben zur Verfügung: a) die Angaben gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis f für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird; oder b) die Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 für den Fall, dass das Zuchtmaterial von einer Eigenerklärung begleitet wird.
Article 35 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
1 Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.
Article 36 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen
Unternehmer verbringen nur Samen, Eizellen und Embryos in andere Mitgliedstaaten, die von Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus) gewonnen wurden, die a) in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden; b) aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde; c) am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten; d) durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gekennzeichnet oder gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden; e) eine Tollwutimpfung erhalten haben, die den Gültigkeitsanforderungen gemäß Anhang VII Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 genügt; f) vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen mit Blick auf andere Seuchen oder Infektionen als die Tollwut gemäß Anhang VII Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 entsprechen; g) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.
Article 37 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in andere Mitgliedstaaten zwischen geschlossenen Betrieben
Die Unternehmer geschlossener Betriebe verbringen nur dann Zuchtmaterial von Landtieren, die in den genannten Betrieben gehalten werden, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, in geschlossene Betriebe in anderen Mitgliedstaaten, wenn die Spendertiere a) in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden; b) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen geschlossenen Herkunftsbetrieb verblieben sind; c) nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde; d) aus einem Betrieb stammen, in dem während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine für die betreffende Tierart relevante Seuche der Kategorie D gemeldet wurde; e) im Einklang mit den Vorschriften des genannten geschlossenen Betriebs identifiziert und registriert werden; f) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samen, Eizellen oder Embryonen weitestgehend nicht im Natursprung eingesetzt wurden; g) von dem Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, klinisch untersucht wurden und am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Krankheitssymptome zeigten.
Article 38 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae
Die Unternehmer verbringen in einen anderen Mitgliedstaat nur Zuchtmaterial, das von Tieren der Familie der Camelidae oder der Familie der Cervidae gewonnen wurde, die a) in der Union geboren wurden und seit ihrer Geburt dort lebten oder gemäß den Anforderungen an den Eingang in die Union in die Union verbracht wurden; b) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem einzigen Herkunftsbetrieb verblieben sind; c) nicht aus einem Betrieb stammen und nicht mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen sind, der sich in einer Sperrzone befindet, die aufgrund des Auftretens einer Seuche der Kategorie A oder einer neu auftretenden Seuche, die für die Arten der betreffenden gehaltenen Landtiere relevant ist, eingerichtet wurde; d) aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 12 Monate vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen i) gemäß Anhang II Teil 2 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 ein Überwachungsprogramm zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) durchgeführt wurde; ii) keine Tiere der Familie der Camelidae oder der Cervidae eingeführt wurden, die nicht die Bedingungen gemäß Ziffer i erfüllen; iii) im Fall eines Verdachts einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) Untersuchungen durchgeführt wurden und die Seuche ausgeschlossen wurde; e) aus einem Betrieb stammen, i) in dem mindestens während der vorangegangenen 42 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemeldet wurde; ii) in dem im Fall von Tieren der Familie der Camelidae alle Tiere anhand von Proben, die während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen und der Embryonen gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis einer Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis gemäß Anhang I Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden; f) aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen keine infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse pustulöse Vulvovaginitis gemeldet wurde; g) aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 2 Jahre vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen in einem Radius von 150 km um den Betrieb herum keine Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde; h) aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials keine Infektion mit dem Tollwut-Virus bestätigt wurde; i) aus einem Betrieb stammen, in dem mindestens während der vorangegangenen 15 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen kein Milzbrand gemeldet wurde; j) aus einem Betrieb stammen, in dem Surra (Trypanosoma evansi) i) mindestens während der vorangegangenen 30 Tage vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen nicht gemeldet wurde; ii) während der vorangegangenen 2 Jahre zwar bestätigt wurde, aber der Betrieb infolge des letzten Ausbruchs dieser Seuche unter Verbringungsbeschränkungen stand, bis die infizierten Tiere aus dem Betrieb ausgestallt wurden; und die verbleibenden Tiere in dem Betrieb anhand von Proben, die mindestens 6 Monate nach der Ausstallung der infizierten Tiere aus dem Betrieb gezogen wurden, mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Anhang I Teil 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden; k) die Tiergesundheitsanforderungen mit Blick auf eine Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang II Teil 5 Kapitel II erfüllen; l) während des Haltungszeitraums von mindestens 30 Tagen gemäß Buchstabe b nicht mit Tieren in Berührung gekommen sind, die nicht den Anforderungen des Buchstabens a und der Buchstaben c bis k genügen; m) am Tag der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen von einem Tierarzt klinisch untersucht wurden und keine Krankheitssymptome zeigten; n) gemäß Artikel 73 Absatz 1 oder 2 oder gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2019/2035 identifiziert werden; o) während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der Gewinnung des Samens, der Eizellen oder der Embryonen und während des Zeitraums der Gewinnung nicht im Natursprung eingesetzt wurden.
Article 39 Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit
1 Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen: i) die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder ii) erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters; b) eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden; ii) die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Anforderungen des Artikels 36 erfüllt sind.
2 Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen: i) die vom Tierarzt des Betriebs, der für die im geschlossenen Betrieb durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist, auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder ii) erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters; b) eine Dokumentenkontrolle der Daten, die von dem für die Tätigkeiten im geschlossenen Betrieb zuständigen Tierarzt des Betriebs übermittelt wurden, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die im geschlossenen Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden; ii) die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Anforderungen des Artikels 37 erfüllt sind.
3 Vor dem Unterzeichnen einer Veterinärbescheinigung für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae führt der amtliche Tierarzt Folgendes durch: a) eine Sichtkontrolle des Transportbehälters, die dazu dient, Folgendes zu überprüfen: i) die vom Unternehmer auf dem Transportbehälter angebrachte Plombe und Nummer; oder ii) erforderlichenfalls das in den Transportbehälter gegebene Zuchtmaterial mit anschließendem Verplomben und Nummerieren des Transportbehälters; b) eine Dokumentenkontrolle der vom Unternehmer übermittelten Daten, um sicherzustellen, dass i) die zu bescheinigenden Informationen durch die im Betrieb geführten Aufzeichnungen untermauert werden; ii) die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung der Nummer entspricht, die in der Veterinärbescheinigung sowie auf dem Behälter angegeben ist, in dem das Material transportiert wird; iii) die Anforderungen des Artikels 38 erfüllt sind.
4 Der amtliche Tierarzt führt die Kontrollen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durch und stellt innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Versendung der Zuchtmaterialsendung die Veterinärbescheinigung aus.
5 Die Veterinärbescheinigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Ausstellung.
Article 40 Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
Die Veterinärbescheinigungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae enthalten mindestens die in Anhang IV Nummer 2 festgelegten Angaben.
Article 41 Anforderungen an die Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden
Wenn Sendungen von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, meldet der Unternehmer die Sendungen vor der geplanten Verbringung der genannten Zuchtmaterialsendungen bei der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat.
Article 42 Für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden benötigte Angaben
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat die Sendungen gemäß Artikel 41 melden müssen, stellen der betreffenden zuständigen Behörde für jede Zuchtmaterialsendung, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, die in Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a bis f genannten Angaben zur Verfügung.
Article 43 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
1 Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Sendung von Zuchtmaterial von Hunden oder Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, oder von Tieren der Familie der Camelidae oder der Cervidae bei der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.
Article 44 Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist
1 Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat von für wissenschaftliche Zwecke bestimmtem Zuchtmaterial, das nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 oder 3 genügt, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zur Annahme der Zuchtmaterialsendung erhalten hat.
2 Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt dem Erhalt der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn der Unternehmer des Bestimmungsbetriebs, der das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und so gehandhabt wird, dass die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie D verhütet wird.
Article 45 Zusätzliche Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden für Zuchtmaterial, das in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht wird
1 Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten können Ausnahmeregelungen gewähren für Verbringungen von Zuchtmaterial in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat, sofern der Unternehmer des Versandbetriebs vorab die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats erhalten hat zur Annahme der Sendung von Zuchtmaterial von a) gefährdeten Rassen, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Kapitels 1 genügen; oder b) in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die nicht den Tiergesundheitsanforderungen des Artikels 37 genügen.
2 Die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats stimmt der Annahme der Zuchtmaterialsendung gemäß Absatz 1 nur dann zu, wenn a) der Unternehmer der Genbank, die das genannte Zuchtmaterial erhalten soll, sicherstellt, dass das Zuchtmaterial ausschließlich zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere verwendet wird, für die die aufnehmende Genbank eingerichtet wurde; b) ihr ausreichende Informationen vorliegen, einschließlich Informationen vonseiten der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder Testergebnisse, oder sie eine Behandlung des Zuchtmaterials durchführt, die es ihr ermöglichen bzw. ermöglicht, die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und eine Infektion mit dem Rinderpest-Virus und anderen gelisteten Tierseuchen zu verhüten.
Article 46 Vorschriften betreffend die Eigenerklärung für Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke bestimmt ist oder in Genbanken in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, und darin aufzunehmende Angaben
1 Soll Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, so stellt der Unternehmer des Versandbetriebs sicher, dass das Zuchtmaterial während des Transports zum Bestimmungsort von einer Eigenerklärung begleitet wird.
2 Der Unternehmer des Versandbetriebs stellt sicher, dass die Eigenerklärung gemäß Absatz 1 mindestens die folgenden Angaben umfasst: a) Name und Anschrift von Versender und Empfänger, b) Name und Anschrift des Versand- und des Bestimmungsortes; c) wird das Zuchtmaterial in einen bzw. aus einem Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb verbracht, die Daten dieser Verbringungen; d) Art des Zuchtmaterials und Art der Spendertiere; e) Anzahl der Pailletten oder sonstigen Verpackungen in der zu versendenden Sendung; f) folgende Angaben, die eine Identifizierung des Zuchtmaterials ermöglichen: i) die Kennzeichnung auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen; ii) Datum und Ort seiner Gewinnung oder Erzeugung; g) die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b.
Article 47 Vorabmeldung durch die Unternehmer von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken
Wenn Zuchtmaterial, das für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lagerung in Genbanken bestimmt ist, in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, meldet der Unternehmer des Versandbetriebs der zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der Sendung vorab die geplante Verbringung des genannten Zuchtmaterials und stellt die Angaben gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstaben a bis g bereit.
Article 48 Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC
1 Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC meldet die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung für wissenschaftliche Zwecke oder zur Lagerung in Genbanken, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, bei der Kommission und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung der genannten Sendung per Fax oder per E-Mail.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Zuchtmaterialsendung nimmt die Meldung gemäß Absatz 1 im Einklang mit den Notfallregelungen vor, die bei Ausfall einer der IMSOC-Funktionen greifen.
Article 49 Übergangsmaßnahmen
1 Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen. Ansonsten gelten für sie die den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/429.
2 Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.
3 Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung ausgestellt.
Article 50 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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