Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 der Kommission Vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union unterliegen, des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme und der gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten festgelegt werden kann (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der Union gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegen, und der geografische Geltungsbereich solcher Programme sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Article 2
Die gelisteten Seuchen, für die der Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt werden kann, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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