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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/705 der Kommission vom 26. Mai 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigen Thermopapier mit Ursprung in der Republik Korea

CELEX
32020R0705
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-26
In force since
2020-05-28
End of validity
2020-11-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von bestimmtem schwergewichtigem Thermopapier, definiert als Thermopapier mit einem Gewicht von mehr als 65 g/m2, das in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder mehr verkauft wird, mit einem Rollengewicht (einschließlich Papier) von 50 kg oder mehr und einem Rollendurchmesser von 40 cm oder mehr (im Folgenden „Jumbo-Rollen“), mit oder ohne Grundbeschichtung auf einer oder beiden Seiten, mit einer wärmeempfindlichen Beschichtung (d. h. einer Mischung aus Pigmenten und einem Entwickler, die bei Anwendung von Wärme reagiert und eine Abbildung erzeugt) auf einer oder beiden Seiten, mit oder ohne Deckschicht, mit Ursprung in der Republik Korea und derzeit eingereiht unter den KN-Codes ex48099000, ex48115900 und ex48119000 (TARIC-Codes 4809900020, 4811590020 und 4811900020), wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Der vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware beträgt 22,3 %.

3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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