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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/750 der Kommission vom 5. Juni 2020 zur Festlegung eines Verfahrens für die Verlängerung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Übergangszeitraums bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers in einigen begünstigten Ländern des Allgemeinen Präferenzsystems

CELEX
32020R0750
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-06-05
In force since
2020-06-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Abweichend von Artikel 79 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 kann ein begünstigtes Land des Allgemeinen Präferenzsystems, das aufgrund der COVID-19-Pandemie Schwierigkeiten bei der Erfüllung der in den Artikeln 70 und 72 der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Verpflichtungen oder beim Abschluss des Registrierungsverfahrens für seine Ausführer bis zum 30. Juni 2020 hat, eine Mitteilung über die Notwendigkeit der Verlängerung des Übergangszeitraums für die Anwendung des REX-Systems einreichen.

2 Eine Mitteilung gemäß Absatz 1 ist der Kommission bis spätestens 15. Juli 2020 schriftlich zu übermitteln. Hierin ist zu begründen, warum eine Verlängerung des Übergangszeitraums aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Der Mitteilung ist ein Arbeitsplan mit ausführlichen Informationen darüber beizufügen, wie das die Mitteilung einreichende Land beabsichtigt, das REX-System bis zum 31. Dezember 2020 uneingeschränkt anzuwenden.

3 Ist die Mitteilung gemäß Absatz 1 vollständig, wird der Übergangszeitraum für die Anwendung des REX-Systems durch das betreffende begünstigte Land bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

4 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der begünstigten Länder, für die der Übergangszeitraum verlängert wurde.

5 Bis zum 31. Dezember 2020 stellen die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, für das der Übergangszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 4 verlängert wurde, auf Antrag von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Zeugnisse nach Formblatt A aus.

Article 2

Jedes begünstigte Land, für das der Übergangszeitraum gemäß Artikel 1 verlängert wurde, legt der Kommission bis zum 30. September 2020 einen Bericht vor, in dem die bei der Umsetzung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arbeitsplans erzielten Fortschritte sowie etwaige Korrekturmaßnahmen, die zur Einhaltung der Frist zum 31. Dezember 2020 für die Anwendung des REX-Systems gegebenenfalls notwendig sind, aufgeführt werden.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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