Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten
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Article 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf a) die Bedingungen und Zugangsanforderungen, die ein Marktteilnehmer erfüllen muss, um einen Antrag im Rahmen der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente zu stellen; b) Vorschriften für die Übertragung von Rechten zwischen Marktteilnehmern; c) die Leistung und Freigabe von Sicherheiten; d) soweit erforderlich, die Festlegung etwaiger besonderer Merkmale, Anforderungen oder Beschränkungen in Bezug auf die Zollkontingente; e) die besonderen Zollkontingente gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 2 Sonstige geltende Bestimmungen
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 907/2014 , (EU) 2015/2446 und (EU) 2016/1237 der Kommission sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission .
Article 3 Voraussetzungen und Zugangsanforderungen
1 Marktteilnehmer, die im Rahmen eines Zollkontingents eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz beantragen, müssen in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein. Sie reichen ihren Lizenzantrag bei der Lizenzen erteilenden Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung und ihrer MwSt.-Registrierung (im Folgenden „Lizenz erteilende Behörde“) ein.
2 Beantragt ein Marktteilnehmer eine Lizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag innerhalb jedes Zollkontingentszeitraums den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung.
3 Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so übermittelt er zusammen mit dem ersten Lizenzantrag die in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen für die Festlegung der Referenzmenge.
4 Beantragt ein Marktteilnehmer eine Einfuhrlizenz im Rahmen eines Zollkontingents, für das gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss er gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung vor der Übermittlung des Antrags registriert worden sein.
5 Nur Marktteilnehmer, die die in Artikel 11 vorgeschriebene Unabhängigkeit aufweisen und eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgeben, können für Zollkontingente, für die eine vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, Anträge stellen. Abweichend von Unterabsatz 1 ist die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer nicht erforderlich, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Absatz 3 im Einklang mit Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde.
Article 4 Leistung einer Sicherheit
Die Erteilung der folgenden Lizenzen ist an die Leistung einer Sicherheit gebunden: a) Einfuhrlizenzen; b) Ausfuhrlizenzen für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Kontingent für Käse gemäß Kapitel 7 Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761; c) Ausfuhrlizenzen für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Kontingent für Milchpulver gemäß Kapitel 7 Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761.
Article 5 Freigabe und Verfall von Sicherheiten
1 Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 gilt für die Freigabe und den Verfall der Sicherheit für eine Lizenz für ein Zollkontingent.
2 Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 verfällt die Sicherheit, wenn die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die Ausfuhr aus der Union innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattgefunden hat, die Frist für die Vorlage des Nachweises der Überlassung oder Ausfuhr jedoch überschritten wird, für jeden Kalendertag der Fristüberschreitung zu 3 %.
3 Die Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die nach Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 keine Lizenz erteilt wurde.
Article 6 Veröffentlichung der Namen von Marktteilnehmern, die Inhaber von Lizenzen für Zollkontingente sind, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist
1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission veröffentlicht die Kommission am Ende jedes Zollkontingentszeitraums auf ihrer offiziellen Website die Namen, die Registrierungs- und Identifizierungsnummern für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification numbers — EORI-Nummern) und Anschriften der Marktteilnehmer, die im vorangegangenen Zollkontingentszeitraum — als Lizenzinhaber oder Übernehmer — Lizenzen für Zollkontingente erhalten haben, für die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist.
2 Die Daten gemäß Absatz 1 werden zwölf Monate nach der Veröffentlichung von der offiziellen Website der Kommission entfernt.
Article 7 Übertragung von Lizenzen
1 Einfuhrlizenzen sind übertragbar, ausgenommen Einfuhrlizenzen im Rahmen der Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rind- und Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada.
2 Ausfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
3 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 muss der Übernehmer in der Union niedergelassen und in ein Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.
4 Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die ein Nachweis für den Handel vorgeschrieben ist, so erbringt der Übernehmer den Nachweis für den Handel gemäß Artikel 8.
5 Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, so ist der Übernehmer nicht verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
6 Betrifft die Lizenzübertragung Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, so muss der Übernehmer vor der Lizenzübertragung folgende Anforderungen erfüllen: a) er ist im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification — LORI) gemäß Artikel 13 registriert; b) er hat für die von der Lizenzübertragung betroffenen Zollkontingente die Erklärung über seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 12 abgegeben, es sei denn, diese Erfordernisse werden im Zusammenhang mit der Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt.
7 Der Übernehmer muss der Lizenz erteilenden Behörde, die die zu übertragende Lizenz erteilt hat, nachweisen, dass er die Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 erfüllt. Die Erbringung des Nachweises kann vereinfacht werden, wenn der Übernehmer Inhaber einer anderen gültigen Einfuhrlizenz ist, die im Rahmen dieser Verordnung für die betreffende laufende Nummer des Zollkontingents und den betreffenden Zollkontingentszeitraum erteilt wurde. In diesem Fall kann der Übernehmer seine Lizenz erteilende Behörde auffordern, der Lizenz erteilenden Behörde des Übertragenden eine Kopie oder Referenz des elektronischen Äquivalents der Lizenz zu übermitteln. Diese Kopie — gleich ob in Papierform oder elektronischer Form — stellt einen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Bedingungen und Zugangsanforderungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 dar.
8 Nach der Übertragung der Lizenz wird die auf der Grundlage der Lizenz zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Menge dem Übernehmer für die Erbringung des Nachweises für den Handel und die Referenzmenge zugeteilt.
Article 8 Nachweis für den Handel
1 Bei der Einreichung eines Antrags für ein bestimmtes Zollkontingent weisen die Marktteilnehmer nach, dass sie eine Mindestmenge an Erzeugnissen des betreffenden Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen haben. In den Anhängen II bis XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ist die Mindestmenge von Erzeugnissen festgesetzt, die in jedem der zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträume, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, aus der Union ausgeführt oder zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden müssen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes: a) bei den in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Knoblauch ist der betreffende Sektor der Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; b) bei den in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingenten für Pilze ist der betreffende Sektor der Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2 Abweichend von Absatz 1 erstreckt sich der Nachweis für den Handel auf Folgendes: a) für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch: auf den Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für das Zollkontingent eingereicht werden kann; b) für das unter der laufenden Nummer 09.4282 eröffnete Einfuhrkontingent für Schweinefleisch aus Kanada: zusätzlich zu Erzeugnissen des Schweinefleischsektors im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991; c) für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver gemäß den Artikeln 55 bis 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des betreffenden Zollkontingents, die in einem der drei Kalenderjahre vor Einreichung eines Lizenzantrags in die Dominikanische Republik ausgeführt wurden; d) für das von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingent für Käse gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761: auf Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die in mindestens einem der drei Kalenderjahre vor dem September, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt wurden; e) für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4195: auf Erzeugnisse, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 in den 24 Monaten vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht, eingeführt wurden; f) für das Zollkontingent für Butter aus Neuseeland mit der laufenden Nummer 09.4182: auf den Zwölfmonatszeitraum vor dem November, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorangeht.
3 Die Marktteilnehmer erbringen der Lizenz erteilenden Behörde den Nachweis für den Handel auf eine der folgenden Weisen: a) anhand von Zolldaten, die die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs enthalten; b) anhand von Zolldaten, die die Überlassung zur Ausfuhr aus der Union belegen und gemäß den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder als Ausführer gemäß Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten; c) anhand einer verwendeten, von den Zollbehörden ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenz, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder aus der Union ausgeführt wurden, und die eine Bezugnahme auf den Marktteilnehmer als Lizenzinhaber bzw. bei Übertragung einer Lizenz als Übernehmer enthält.
4 Können die Zolldaten nur in Papierform erstellt oder übermittelt werden, so ist der Ausdruck der Zollanmeldungen durch Stempel und Unterschrift der Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats als authentische Abschrift zu beglaubigen.
5 Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Artikel genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen.
6 Für Kontingente, für die eine Referenzmenge vorgeschrieben ist, ist kein Nachweis für den Handel erforderlich, es sei denn, das genannte Erfordernis wird gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt.
Article 9 Referenzmenge
1 Die Referenzmenge ist die durchschnittliche jährliche Menge von Erzeugnissen, die in zwei aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, die zwei Monate vor dem Termin enden, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden. Die Referenzmenge von zusammengeschlossenen Marktteilnehmern wird durch Addition der Erzeugnismengen bestimmt, die von den einzelnen am Zusammenschluss beteiligten Marktteilnehmern zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden. Die Referenzmenge eines Marktteilnehmers darf 15 % der Menge, die im jeweiligen Zollkontingentszeitraum für das betreffende Zollkontingent verfügbar ist, nicht übersteigen.
2 Die Referenzmenge umfasst zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassene Erzeugnisse, die unter dieselbe laufende Zollkontingentsnummer fallen und denselben Ursprung haben.
3 Die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die in einem Zollkontingentszeitraum Lizenzen für ein Zollkontingent beantragt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers für dieses Zollkontingent nicht übersteigen. Wird der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so wird die Referenzmenge auf die Teilzeiträume verteilt. Der auf einen Zollkontingentsteilzeitraum entfallende Anteil an der gesamten Referenzmenge ist gleich dem Anteil an der Gesamtmenge des für diesen Teilzeitraum verfügbaren Einfuhrzollkontingents. Anträge, die den Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 nicht genügen, werden von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde für unzulässig erklärt.
4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entspricht die Referenzmenge für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien unter der laufenden Nummer 09.4104 dem Durchschnitt der Mengen von frischem Knoblauch des KN-Codes 07032000, die in den drei Kalenderjahren vor dem Zollkontingentszeitraum zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.
5 Abweichend von Absatz 1 entspricht die Referenzmenge für die in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgeführten Zollkontingente für Rindfleisch der Menge von Erzeugnissen, die in einem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Termin endet, an dem erstmals ein Antrag für den Zollkontingentszeitraum eingereicht werden kann, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.
6 Abweichend von Absatz 2 wird die Referenzmenge durch Kumulierung der zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen errechnet, die unter die nachstehenden jeweils drei aufeinander folgenden laufenden Kontingentsnummern gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 fallen: 09.4211, 09.4212 und 09.4213; 09.4214, 09.4215 und 09.4216; 09.4410, 09.4411 und 09.4412.
7 Abweichend von Absatz 3 darf im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212 und 09.4213 die Gesamtmenge von Erzeugnissen, für die im Zollkontingentszeitraum für diese drei Zollkontingente Lizenzen beantragt werden, die gesamte Referenzmenge des Antragstellers für diese drei Zollkontingente nicht übersteigen. Der Antragsteller kann wählen, wie die gesamte Referenzmenge auf die Zollkontingente, für die Anträge übermittelt werden, verteilt wird. Diese Bestimmung gilt auch für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4214, 09.4215 und 09.4216 sowie den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4412.
8 Die Kommission setzt das Erfordernis der Referenzmenge aus, wenn am Ende des neunten Monats eines Zollkontingentszeitraums die im Rahmen eines Zollkontingents beantragten Mengen unter der Menge liegen, die im Rahmen dieses Zollkontingents für diesen Zollkontingentszeitraum verfügbar ist.
9 Die Kommission kann das Erfordernis der Referenzmenge für jedes Zollkontingent gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aussetzen, wenn unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände eine Nichtausschöpfung dieses Zollkontingents zu verursachen drohen.
10 Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.
11 Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Referenzmenge gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 10 Nachweis der Referenzmenge
1 Die Referenzmenge wird auf der Grundlage eines beglaubigten Ausdrucks der fertiggestellten Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt. Die Zollanmeldung bezieht sich auf die in der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission genannten Erzeugnisse und enthält gemäß den Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaats die Angabe, ob es sich bei dem Lizenzantragsteller um einen Anmelder gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder um einen Einführer gemäß Anhang B Titel I Kapitel 3 Gruppe 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und Titel II Gruppe 3 desselben Anhangs handelt.
2 Der Marktteilnehmer stellt sicher, dass die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union, die er zur Bestimmung der Referenzmenge verwendet, die Nummer der Rechnung gemäß Artikel 145 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält. Ferner legt der Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde die Rechnung für die Bestimmung seiner Referenzmenge vor. Die Rechnung muss mindestens Folgendes enthalten: a) Name des Einführers bzw. Anmelders; b) Beschreibung des Erzeugnisses in Verbindung mit dem 8-stelligen KN-Code; c) Rechnungsnummer.
3 Die Lizenz erteilenden Behörden vergleichen die Angaben auf den Rechnungen, den Einfuhrlizenzen und den Zollanmeldungen. Die Dokumente dürfen keine Abweichungen in Bezug auf die Identität des Einführers bzw. Anmelders, die Beschreibung des Erzeugnisses und die Rechnungsnummer enthalten. Die Überprüfungen dieser Dokumente erfolgen auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Mitgliedstaaten.
4 Die Lizenz erteilende Behörde kann beschließen, dass die Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
5 Der beglaubigte Ausdruck der Zollanmeldung gemäß Absatz 1 kann nach den Verfahren und Methoden gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 durch die elektronische Übermittlung von Zolldaten durch die Zollbehörde an die Lizenz erteilende Behörde ersetzt werden. Die Lizenz erteilenden Behörden und die Zollbehörden können für die in diesem Absatz genannten Dokumente und Verfahren vereinfachte elektronische Formate vorsehen.
6 Weist ein Marktteilnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats glaubhaft nach, dass die Erzeugnismenge, die er in einem der Zwölfmonatszeiträume gemäß Artikel 9 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen des Ausfuhrlandes oder der Union betroffen war, so kann er die Referenzmenge anhand des vorangegangenen, von diesen Maßnahmen nicht betroffenen Zwölfmonatszeitraums bestimmen.
Article 11 Erfordernis der Unabhängigkeit von Marktteilnehmern, die Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist
1 Marktteilnehmer können nur dann Anträge für Zollkontingente einreichen, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, wenn a) sie nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen; oder b) sie zwar mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden sind, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
2 Ein Marktteilnehmer ist in folgenden Fällen mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden: a) Er besitzt oder kontrolliert eine andere juristische Person; oder b) er hat familiäre Verbindungen zu einer anderen natürlichen Person; oder c) er unterhält eine wichtige Geschäftsbeziehung zu einer anderen juristischen oder natürlichen Person.
3 Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck a) „besitzt eine andere juristische Person“ den Besitz von mindestens 25 % der Eigentumsrechte an einer anderen juristischen Person; b) „kontrolliert eine andere juristische Person“ einen der folgenden Sachverhalte: i) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen; ii) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person für das laufende und das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben; iii) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; iv) das Recht, auf die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft geschlossenen Vertrags oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; v) die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; vi) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden; vii) die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; viii) die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft oder das Bürgen für sie; c) „familiäre Beziehungen“ einen der folgenden Sachverhalte: i) Der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkel eines anderen Marktteilnehmers, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt; ii) der Marktteilnehmer ist Ehepartner, Bruder, Schwester, Elternteil, Kind oder Enkelkind der natürlichen Person, die einen anderen Marktteilnehmer besitzt oder kontrolliert, der für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellt; d) „wichtige Geschäftsbeziehung“ einen der folgenden Sachverhalte: i) die andere Person hält direkt oder indirekt mindestens 25 % der Anteile am Marktteilnehmer; ii) der Marktteilnehmer und die andere Person kontrollieren direkt oder indirekt gemeinsam eine dritte Person; iii) der Marktteilnehmer und die andere Person stehen in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis, iv) der Marktteilnehmer und die andere Person sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften oder sie sind leitende Angestellte oder Direktoren bei derselben juristischen Person; e) „wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten“ Handlungen oder Tätigkeiten, die von einer Person mit dem Ziel ausgeübt werden, die Produktion, den Vertrieb oder den Verbrauch von Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Für die Zwecke von Buchstabe e gelten Tätigkeiten, die ausschließlich zur Einreichung von Anträgen für Zollkontingente ausgeübt werden, nicht als wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten.
4 Ist der Marktteilnehmer mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, so muss er bei der Registrierung im elektronischen System LORI folgenden Verpflichtungen nachkommen: a) Er weist nach, dass er regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, indem er mindestens eines der im Abschnitt „Nachweis einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit durch den Wirtschaftsbeteiligten“ des Anhangs II genannten Dokumente vorlegt; b) er legt die Identität der mit ihm verbundenen natürlichen oder juristischen Personen durch Ausfüllen des entsprechenden Abschnitts des Anhangs II offen.
5 Die Kommission kann das Erfordernis der Erklärung über die Unabhängigkeit aussetzen, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wird. Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.
6 Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der Erklärung über die Unabhängigkeit gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 12 Erklärung über die Unabhängigkeit
1 Der Antragsteller für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist, übermittelt über das elektronische System LORI unter Verwendung der in Anhang I enthaltenen Mustererklärung eine Erklärung über die Unabhängigkeit.
2 In seiner Erklärung über die Unabhängigkeit gibt der Antragsteller je nach seiner Situation eine der folgenden Erklärungen ab: a) eine Erklärung, dass der Antragsteller nicht mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen; b) eine Erklärung, dass der Antragsteller mit anderen juristischen oder natürlichen Personen verbunden ist, die die für dieselbe laufende Zollkontingentsnummer Anträge stellen, er aber regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt.
3 Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass alle in seiner Erklärung über die Unabhängigkeit enthaltenen Informationen stets korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
4 Bei der Beurteilung, ob der Antragsteller regelmäßig wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, berücksichtigt die Lizenz erteilende Behörde die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Antragstellers, die getätigten Ausgaben sowie die Verkäufe und den Umsatz des Antragstellers im Mitgliedstaat seiner Mehrwertsteuerregistrierung. Der Antragsteller stellt der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde auf Verlangen alle Unterlagen und Nachweise zur Verfügung, die für die Überprüfung der in der Erklärung über die Unabhängigkeit übermittelten Informationen erforderlich sind.
5 Die zuständige Lizenz erteilende Behörde akzeptiert die Erklärung über die Unabhängigkeit nur, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die im LORI-System übermittelten Dokumente korrekt und auf dem neuesten Stand sind.
6 Der Antragsteller meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf die Erklärung über die Unabhängigkeit auswirken, innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Die zuständige Lizenz erteilende Behörde trägt diese Änderungen in das elektronische System LORI ein, nachdem sie sie validiert hat.
7 Die Erklärung über die Unabhängigkeit bleibt so lange gültig, wie der Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 erfüllt.
Article 13 Vorherige obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer
1 Die Kommission richtet ein elektronisches System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (Licence Operator Registration and Identification, LORI) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 ein.
2 Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI werden unter Verwendung eines elektronischen Formulars gestellt, das die Lizenz erteilende Behörde den Marktteilnehmern zur Verfügung stellt. Dieses Formular muss die in Anhang II vorgesehenen Informationen enthalten.
3 Nur Marktteilnehmer, die im Zollgebiet der Union niedergelassen sind und eine EORI-Nummer haben, können die Registrierung im elektronischen System LORI beantragen. Sie stellen ihren Antrag bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind.
4 Der Antrag auf Registrierung ist mindestens zwei Monate vor dem Monat zu stellen, in dem der Marktteilnehmer seinen Lizenzantrag zu stellen beabsichtigt. Der Marktteilnehmer gibt eine gültige E-Mail-Adresse für den Schriftverkehr an und führt im elektronischen System LORI eine gültige E-Mail-Adresse für die Kommunikation mit der Lizenz erteilenden Behörde.
5 Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass die vom Marktteilnehmer für die Registrierung im elektronischen System LORI oder für eine Änderung seines LORI-Eintrags übermittelten Informationen korrekt und auf dem neuesten Stand sind und den Anforderungen dieser Verordnung sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen, so validiert sie die Registrierung bzw. die Änderung und teilt der Kommission die Validierung über das elektronische System LORI mit.
6 Die Lizenz erteilende Behörde lehnt den Antrag auf Registrierung ab, wenn der Antragsteller ihr nicht glaubhaft macht, dass die übermittelten Informationen gemäß Anhang II korrekt und auf dem neuesten Stand sind. Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags und teilt dem Antragsteller die Ablehnung zusammen mit den Gründen für die Ablehnung mit.
7 Auf der Grundlage der Mitteilung der Lizenz erteilenden Behörde registriert die Kommission den Antragsteller im elektronischen System LORI und unterrichtet die Lizenz erteilende Behörde über die Registrierung. Die Lizenz erteilende Behörde teilt dem Antragsteller die Registrierung mit.
8 Sobald der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI registriert ist, ist die Registrierung bis zu ihrem Widerruf gültig.
9 Die Daten zum registrierten Marktteilnehmer, die im elektronischen System LORI gespeichert sind, stellen dessen LORI-Eintrag dar. Diese Daten werden während der gesamten Dauer der Registrierung des Marktteilnehmers und sieben Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung des Marktteilnehmers im elektronischen System LORI widerrufen wird, gespeichert.
10 Die Lizenz erteilende Behörde widerruft die Registrierung in folgenden Fällen: a) auf Antrag des registrierten Marktteilnehmers; b) wenn die Lizenz erteilende Behörde feststellt, dass der registrierte Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die Registrierung der Marktteilnehmer vorgeschrieben ist, nicht mehr erfüllt.
11 Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt den Zeitpunkt des Widerrufs der Registrierung und teilt ihn dem Marktteilnehmer zusammen mit den Gründen für den Widerruf mit.
12 Der Marktteilnehmer meldet der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde alle Änderungen, die sich auf seinen LORI-Eintrag auswirken, innerhalb von zehn Kalendertagen ab dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden. Die Kommission erfasst diese Änderungen im elektronischen System LORI, nachdem sie von der zuständigen Lizenz erteilenden Behörde validiert wurden.
13 Die Kommission kann das Erfordernis der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im elektronischen System LORI aussetzen, wenn das Erfordernis der Referenzmenge gemäß Artikel 9 Absatz 9 ausgesetzt wurde. Die Dauer der Aussetzung darf den Zollkontingentszeitraum nicht überschreiten.
14 Die Kommission notifiziert die Aussetzung des Erfordernisses der vorherigen Registrierung der Marktteilnehmer im LORI-System gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Article 14 Beschwerden wegen unrechtmäßiger Registrierung eines Marktteilnehmers
1 Im elektronischen System LORI registrierte Marktteilnehmer, die vermuten, dass ein anderer registrierter Marktteilnehmer die Voraussetzungen und Zugangsanforderungen für die Einreichung von Anträgen für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung erforderlich ist, nicht erfüllt, können bei der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, Beschwerde einreichen. Solche Beschwerden sind zu begründen. Jede Lizenz erteilende Behörde stellt den Marktteilnehmern ein System für die Einreichung solcher Beschwerden zur Verfügung und informiert die Marktteilnehmer über dieses System, wenn sie eine Registrierung im elektronischen System LORI beantragen.
2 Erachtet die Lizenz erteilende Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beschwerdeführer niedergelassen ist, die Beschwerde als begründet, so verfolgt sie diese mit den von ihr als angemessen erachteten Kontrollen weiter. Ist der kontrollierte Marktteilnehmer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen, so leistet die Lizenz erteilende Behörde dieses Mitgliedstaats rechtzeitig die erforderliche Unterstützung. Das Ergebnis der Kontrolle wird von der Lizenz erteilenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Marktteilnehmer niedergelassen und in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, im elektronischen System LORI als Teil seines LORI-Eintrags erfasst.
Article 15 Sanktionen
1 Stellt die zuständige Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder falsche Daten oder Daten übermittelt hat, die im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI nicht auf dem neuesten Stand sind, und ist dieses Dokument für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so trifft sie folgende Maßnahmen: a) Für den gesamten Zollkontingentszeitraum, in dem die Feststellung gemacht wurde, wird der Marktteilnehmer von der Überlassung jeglicher Erzeugnisse im Rahmen des betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingents zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union bzw. von deren Ausfuhr aus der Union ausgeschlossen; b) für einen Zollkontingentszeitraum, der auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgt, wird der Marktteilnehmer von der Regelung für die Beantragung von Lizenzen für das betreffende Einfuhr- oder Ausfuhrzollkontingent ausgeschlossen. Stellt die Lizenz erteilende Behörde fest, dass ein Marktteilnehmer, der eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent oder die Übertragung einer solchen Lizenz beantragt, vorsätzlich ein Dokument mit falschen Angaben vorgelegt oder es vorsätzlich unterlassen hat, Daten in seinem LORI-Eintrag im Zusammenhang mit der Registrierung im elektronischen System LORI auf den neuesten Stand zu bringen, und sind dieses Dokument bzw. diese Daten für die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz unerlässlich, so gilt der Ausschluss des Marktteilnehmers gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für zwei Zollkontingentszeiträume, die auf den Zollkontingentszeitraum, in dem diese Feststellung gemacht wurde, folgen.
2 Ist die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen einer Einfuhrlizenz vor dem Zeitpunkt der Feststellungen gemäß Absatz 1 erfolgt, so werden sämtliche sich daraus ergebenden ungerechtfertigten finanziellen Vorteile zurückgefordert.
3 Die Sanktionen gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet etwaiger weiterer Sanktionen nach nationalem Recht oder Unionsrecht und unbeschadet der Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.
Article 16 Besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland
Wenn Ausfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 186 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der Einfuhr in ein Drittland einer besonderen Behandlung unterliegen, können die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen, in der bescheinigt wird, dass die Bedingungen für eine besondere Behandlung bei der Einfuhr in ein Drittland erfüllt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen diese Lizenzen, sobald sie sich auf eine von ihnen für geeignet erachtete Weise vergewissert haben, dass diese Bedingungen erfüllt sind.
Article 17 Mitteilungen an die Kommission
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Zollkontingentszeitraum mithilfe des mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichteten Mitteilungssystems die folgenden Informationen: a) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen beantragt wurden; b) die Mengen, für die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; c) die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen fallen; d) die den Marktteilnehmern im Rahmen eines Zollkontingents zugeteilten Mengen, für das keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen erteilt wurden; e) die im Rahmen der erteilten Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder ausgeführten Mengen; f) für Zollkontingente, für die die vorherige Registrierung der Marktteilnehmer erforderlich ist: i) die Namen, EORI-Nummern und Anschriften der Marktteilnehmer, die Einfuhrlizenzen erhalten haben, bzw. der Übernehmer einer Einfuhrlizenz; ii) für jeden Marktteilnehmer die beantragten Mengen; iii) validierte bzw. abgelehnte Anträge auf Registrierung im elektronischen System LORI, widerrufene Registrierungen sowie validierte bzw. abgelehnte Änderungen im LORI-Eintrag; g) im Falle von Einfuhrzollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, für jedes von einem Marktteilnehmer vorgelegte Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung „Inward Monitoring Arrangement“ (IMA 1) gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 die Nummer der entsprechenden erteilten Lizenz und die darunter fallenden Mengen.
Article 18 Eröffnung der Kontingente
1 Ab dem 1. Januar jedes Jahres werden zwei Kontingente für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2000000 Tonnen Mais des KN-Codes 10059000 und von 300000 Tonnen Sorghum des KN-Codes 10079000 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Spanien eröffnet.
2 Ab dem 1. Januar jedes Jahres wird ein Zollkontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 500000 Tonnen Mais des KN-Codes 10059000 aus Drittländern zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Portugal eröffnet.
Article 19 Verwaltung der Kontingente
1 Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen, die nach Spanien eingeführt werden können, werden um die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais der KN-Codes 23031019 und 23099020, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien des KN-Codes 23033000 und von Zitrustrester des KN-Codes ex23080040, die während des betreffenden Jahres aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, anteilig verringert.
2 Die Kommission verbucht im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Kontingente: a) die Mengen Mais des KN-Codes 10059000 und Sorghum des KN-Codes 10079000, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind, sowie die Mengen Mais des KN-Codes 10059000, die in jedem Kalenderjahr nach Portugal eingeführt worden sind; b) die Mengen von Rückständen aus der Stärkegewinnung aus Mais, von Treber, Schlempen und Abfällen aus Brauereien oder Brennereien und von Zitrustrester gemäß Absatz 1, die in jedem Kalenderjahr nach Spanien eingeführt worden sind.
3 Bei der Verbuchung der Mengen für die Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 werden Einfuhren nach Spanien und Portugal, die im Rahmen von Rechtsakten getätigt wurden, mit denen die Union besondere Handelszugeständnisse eingeräumt hat, nicht berücksichtigt.
Article 20 Verwendung der eingeführten Erzeugnisse und Überwachung
1 Die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Mengen Mais und Sorghum sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt. Die in Artikel 18 Absatz 2 genannten Mengen Mais sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Portugal bestimmt.
2 Mit einem Zollsatz von Null gemäß Artikel 21 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassener Mais und Sorghum bleiben bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.
3 Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 2. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen von den zuständigen Behörden für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den Behörden diese Kontrollen ermöglicht.
4 Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung des Absatzes 3 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlass der Kommission mit.
Article 21 Zollfreie Einfuhren
1 Für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal gilt ab dem 1. April eines jeden Kalenderjahres im Rahmen der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 festgesetzten Höchstmengen ein Einfuhrzollsatz von Null.
2 Die Einfuhren gemäß Absatz 1 a) werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet; b) erfolgen im Rahmen von Lizenzen, die von den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilt wurden. Die Lizenzen gemäß Buchstabe b sind nur in dem Mitgliedstaat gültig, in dem sie erteilt wurden.
3 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Einfuhrzollsatzes von Null gemäß Absatz 1 veröffentlicht die Kommission spätestens am sechsten Tag jedes Monats auf geeignetem Wege die Mengen im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2, die am ersten Tag jedes Monats verfügbar sind.
Article 22 Sicherheit bei Beantragung und Erfüllungssicherheit
1 Der Antragsteller leistet die Sicherheit gemäß Artikel 4, deren Höhe in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgesetzt ist, bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums.
2 Zusätzlich zu der Sicherheit gemäß Absatz 1 ist die Erteilung der Lizenz an eine Erfüllungssicherheit gebunden, die spätestens zum Zeitpunkt der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorliegen muss.
3 Die Höhe der Erfüllungssicherheit gemäß Absatz 2 entspricht dem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission festgesetzten und am Tag der Lizenzbeantragung geltenden Einfuhrzoll für Mais und Sorghum.
Article 23 Besondere Vorschriften für die Übertragung von Lizenzen
Abweichend von Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.
Article 24 Freigabe und Verfall der Erfüllungssicherheit
1 Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 2 wird die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Erfüllungssicherheit freigegeben, wenn der Einführer nachweist, dass a) das eingeführte Erzeugnis im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis kann in Form einer Verkaufsrechnung erbracht werden, die einem im Mitgliedstaat der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr niedergelassenen Verarbeiter ausgestellt wird; b) die Einfuhr, Verarbeitung oder Verwendung des Erzeugnisses aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte; c) das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist.
2 Der Nachweis gemäß Absatz 1 ist innerhalb von 18 Monaten nach Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erbringen; andernfalls verfällt die Sicherheit.
3 Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Verarbeitung oder Verwendung des eingeführten Erzeugnisses als erfolgt, wenn 95 % der zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.
Article 25 Aufhebungen
Die Verordnungen (EG) Nr. 2307/98 , (EG) Nr. 2535/2001 , (EG) Nr. 1342/2003 , (EG) Nr. 2305/2003 , (EG) Nr. 969/2006 , (EG) Nr. 1301/2006 , (EG) Nr. 1918/2006 , (EG) Nr. 1964/2006 , (EG) Nr. 1979/2006 , (EG) Nr. 341/2007 , (EG) Nr. 533/2007 , (EG) Nr. 536/2007 , (EG) Nr. 539/2007 , (EG) Nr. 616/2007 , (EG) Nr. 964/2007 , (EG) Nr. 1384/2007 , (EG) Nr. 1385/2007 , (EG) Nr. 382/2008 , (EG) Nr. 412/2008 , (EG) Nr. 431/2008 , (EG) Nr. 748/2008 , (EG) Nr. 1067/2008 , (EG) Nr. 1296/2008 , (EG) Nr. 442/2009 , (EG) Nr. 610/2009 , (EG) Nr. 891/2009 , (EG) Nr. 1187/2009 und (EU) Nr. 1255/2010 der Kommission sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1273/2011 , (EU) Nr. 480/2012 , (EU) Nr. 1223/2012 , (EU) Nr. 82/2013 , (EU) Nr. 593/2013 , (EU) 2015/2076 , (EU) 2015/2077 , (EU) 2015/2078 , (EU) 2015/2079 , (EU) 2015/2081 und (EU) 2017/1585 der Kommission werden aufgehoben. Diese Verordnungen und Durchführungsverordnungen gelten jedoch weiterhin für die auf ihrer Grundlage erteilten Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen bis zum Ablauf dieser Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen.
Article 26 Übergangsbestimmungen
In den ersten beiden Zollkontingentszeiträumen nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Lizenz erteilende Behörde die Referenzmenge gemäß Artikel 9 im Einklang mit den betreffenden in Artikel 25 aufgeführten aufgehobenen Verordnungen festsetzen. Wurde in einem oder beiden der zwei Zollkontingentszeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Zollkontingent, für das das Erfordernis einer Referenzmenge gemäß Artikel 9 gilt, nicht vollständig in Anspruch genommen, so können die Marktteilnehmer ihre Referenzmenge entweder gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung oder auf der Grundlage der zwei letzten vorangegangenen Zwölfmonatszeiträume bestimmen, in denen das Zollkontingent vollständig in Anspruch genommen wurde.
Article 27 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Diese Verordnung gilt für die ab dem 1. Januar 2021 beginnenden Zollkontingentszeiträume.
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