Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 hinsichtlich ihres Geltungsbeginns infolge der Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 15. Juni 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 gilt bis zum 30. Oktober 2020 weiterhin für Typenkonformitätserklärungen nach Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben.“ 2. Artikel 12 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2020 in den Mitgliedstaaten, die gegenüber der Agentur und der Kommission eine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben und die gegenüber der Agentur und der Kommission keine Notifizierung gemäß Artikel 57 Absatz 2a der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgenommen haben. Sie gilt ab dem 31. Oktober 2020 in allen Mitgliedstaaten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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