Durchführungsverordnung (EU) 2020/857 der Kommission vom 17. Juni 2020 zur Festlegung der Grundsätze, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schließenden Vertrag zwischen der Europäischen Kommission und dem Register für die Domäne oberster Stufe .eu aufzunehmen sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Grundsätze festgelegt, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 zu schließenden Vertrag zwischen der Kommission und dem Register über die Organisation und Verwaltung der TLD .eu aufzunehmen sind.
Article 2 Förderung der Werte der Union im Internet
1 Das Register trägt dazu bei, im Internet die Identität der Union zu stärken und die Werte der Union zu fördern. Insbesondere fördert das Register durch seine Strategien und sein Zusammenwirken mit Registrierstellen, Registranten und anderen Interessenträgern die Offenheit, die Innovation, die Mehrsprachigkeit und die Zugänglichkeit, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit und ergreift Maßnahmen zur Förderung der Online-Sicherheit der Nutzer und zur Achtung der Privatsphäre der Nutzer.
2 Das Register setzt sich aktiv die Verwendung aller Amtssprachen der Union ein.
Article 3 Förderung der TLD .eu
1 Das Register erhöht die Wahrnehmung der TLD .eu und fördert ihre Nutzung in der gesamten Union, um den digitalen Binnenmarkt zu untermauern, eine Identität der Union im Internet aufzubauen und zu länderübergreifenden Aktivitäten im Internet anzuregen.
2 Um die Nutzung der TLD .eu in bestimmten unterversorgten geografischen Gebieten in der Union oder durch bestimmte Gruppen von Registranten zu fördern, wird das Register auf Verlangen der Kommission als Registrierstelle tätig und nimmt direkt die Registrierung von Domänennamen für Registranten vor. Diese Tätigkeit bleibt auf die von der Kommission festgelegten geografischen Gebiete und Gruppen von Registranten beschränkt.
3 Das Register fördert die Nutzung der TLD .eu in allen verfügbaren Varianten und in allen Sprachen Europas.
Article 4 Verantwortungsvolle Führung
1 Das Register sorgt für eine verantwortungsvolle Führung der TLD .eu. Die interne Leitungsstruktur des Registers gewährleistet eine breit gefächerte Vertretung der Interessenträger, Effizienz, Wirksamkeit, Rechenschaftspflicht, Transparenz und Reaktionsfähigkeit.
2 Um die Organisation und Verwaltung der TLD .eu zu korrigieren oder zu verbessern, lässt sich das Register beraten, arbeitet mit der Kommission zusammen und befolgt deren konkrete Anweisungen bezüglich der TLD .eu und berücksichtigt auf Verlangen der Kommission die Stellungnahmen der Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.
Article 5 Verantwortungsvolle Verwaltung
1 Das Register verwaltet die TLD .eu im öffentlichen Interesse, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Online-Umfeld zu stärken.
2 Das Register strebt operative Exzellenz an und stellt eine hohe Dienstleistungsqualität zu wettbewerbsfähigen Preisen sicher.
3 Das Register führt Verfahren ein, die gewährleisten, dass die Verwaltung der TLD .eu den Grundsätzen der Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreien Zugänglichkeit, Effizienz und Nichtdiskriminierung entspricht, und sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen und den Verbraucherschutz im Einklang mit dem Unionsrecht.
4 Das Register legt Verfahren fest, um sicherzustellen, dass es den Registrierstellen Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität zur Verfügung stellt wie bei eigenen gleichwertigen Diensten, insbesondere wenn es gemäß Artikel 3 Absatz 2 selbst als Registrierstelle tätig ist.
5 Das Register verwaltet die TLD .eu nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Das Register weist der Kommission auf deren Verlangen nach, dass diese Grundsätze eingehalten werden, insbesondere bezüglich der Zuweisung finanzieller und personeller Ressourcen für die Durchführung des Vertrags. Das Register unterzieht sich mindestens alle zwei Jahre einer externen Prüfung.
6 Das Register bietet seine Dienste in allen Amtssprachen der Union an.
Article 6 Sicherheit und Verbraucherschutz
1 Das Register gewährleistet eine hohe Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die es zur Verwaltung der TLD .eu betreibt. Hierzu führt es spezifische Strategien ein und wendet Verfahren an, die dem Stand der Technik im Bereich des Cybersicherheitsrisikomanagements entsprechen.
2 Das Register nimmt mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission einen Betriebskontinuitäts- und Betriebswiederherstellungsplan an. Das Register überarbeitet den Plan regelmäßig mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission.
3 Das Register a) stellt den Registrierstellen und Registranten modernste Instrumente und Technologien zur Verfügung, damit sie sich selbst vor Cybersicherheitsbedrohungen schützen können; b) wendet fortgeschrittene Methoden zur Verhinderung missbräuchlicher Registrierungen an.
Article 7 Gebühren und Überschüsse
1 Das Register teilt der Kommission im Voraus mit, welche Gebühren es für die Registrierung eines .eu-Domänennamens zu erheben beabsichtigt und wie diese Gebühren mit den verursachten Kosten zusammenhängen. Die Gebühren werden vom Register veröffentlicht.
2 Am Ende jedes Geschäftsjahres überträgt das Register einen etwaig ausgewiesenen Überschuss, der nicht in die Verbesserung der Qualität seiner Dienste oder zur Förderung der Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich der Internet-Governance investiert wird, auf den Unionshaushalt.
3 Das Register teilt der Kommission die für Investitionen eingeplanten Beträge mit, die voraussichtlich vom etwaigen, auf den Unionshaushalt zu übertragenden Überschuss abgezogen werden sollen.
Article 8 Internet-Governance
1 Das Register setzt sich für die Ziele der Union im Hinblick auf die Internet-Governance ein. Dabei arbeitet es mit der Kommission zusammen und berücksichtigt auf Verlangen der Kommission die Stellungnahmen der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe.
2 Auf Verlangen der Kommission stellt das Register einen Teil des mit der TLD .eu erzielten Überschusses zurück, um die Verwirklichung der Ziele der Union im Hinblick auf die Internet-Governance zu fördern.
3 Das Register stellt einen detaillierten Plan zur Finanzierung der Internet-Governance-Ziele auf. Es nimmt den Plan mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kommission an.
Article 9 Spekulative und missbräuchliche Registrierungen
1 Das Register hat Vorgaben und Verfahren zur aktiven Eindämmung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen von Domänennamen in der TLD .eu im Einklang mit Artikel 11 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) 2019/517. Dabei arbeitet das Register mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum und anderen Agenturen der Union zusammen.
2 Das Register berücksichtigt zumindest die Rechte des geistigen Eigentums, die in der Erklärung 2005/295/EG der Kommission genannt sind, darunter Urheberrechte, Markenrechte und geografische Herkunftsangaben, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen sind, und, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht der betreffenden Mitgliedstaaten geschützt sind: nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke.
3 Um spekulative und missbräuchliche Registrierungen von Domänennamen einzudämmen, hat das Register Vorgaben und Verfahren, die gewährleisten, dass die Registrierungsdaten, insbesondere der Daten zur Identifizierung der Registranten, richtig sind. Das Register gewährleistet, dass die Registrierstellen die Registrierungen gemäß den Grundsätzen der Sicherheit und Richtigkeit der Daten und im Einklang mit dem Unionsrecht verwalten.
4 Das Register hat Vorgaben und Verfahren für Registrierungsanträge und für die Überprüfung der Registrierungskriterien und der Daten der Registranten, die gewährleisten, dass eine Überprüfung der Angaben vor der Registrierung oder danach auf Veranlassung des Registers oder infolge einer Streitigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung des betreffenden Domänennamens erfolgt.
Article 10 Widerruf von Domänennamen
1 Das Register hat Vorgaben und Verfahren für den Widerruf von Domänennamen von sich aus gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/517 oder aufgrund eines geeigneten außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Insbesondere widerruft das Register Domänennamen, die ohne Rechte oder berechtigte Interessen an dem Namen registriert worden sind oder die in böswilliger Absicht verwendet werden.
2 Im Rahmen des Verfahrens für den Widerruf von Domänennamen wird der Domäneninhaber benachrichtigt und erhält Gelegenheit, geeignete Maßnahmen zu treffen.
Article 11 Alternatives Streitbeilegungsverfahren
1 Das Register stellt einfache, leicht zugängliche, effiziente und einheitliche Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung von .eu-Domänennamen zur Verfügung.
2 Die vom Register beschlossenen Bestimmungen über alternative Streitbeilegungsverfahren müssen mit der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen. Sie müssen die international bewährte Praxis in diesem Bereich berücksichtigen, darunter auch die einschlägigen Empfehlungen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, und sie müssen einheitlichen Verfahrensregeln entsprechen, die mit der einheitlichen Streitbeilegungsregelung für Domänennamen (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy) der ICANN vereinbar sind.
3 Das Register wählt angesehene alternative Streitbeilegungsanbieter mit geeigneter Sachkenntnis aus. Das Auswahlverfahren muss objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein. Die Liste dieser Anbieter wird vom Register veröffentlicht.
Article 12 Datenbanken der Domänennamen und Registrierungsdaten
1 Das Register hat Vorgaben und Verfahren, die gewährleisten, dass die WHOIS-Datenbank stets richtige und aktuelle Informationen enthält und dass die Veröffentlichung dieser Daten und der Zugang dazu im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union erfolgen.
2 Die absichtliche Übermittlung unrichtiger Angaben bei der Registrierung des Domänennamens stellt einen Verstoß gegen die Registrierungsbestimmungen dar.
Article 13 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden
1 Das Register arbeitet mit den an der Bekämpfung der Cyberkriminalität beteiligten zuständigen Behörden zusammen. Es arbeitet auch mit zuständigen Behörden und öffentlichen und privaten Stellen zusammen, die an der Bekämpfung spekulativer und missbräuchlicher Registrierungen, an der Cybersicherheit und Informationssicherheit, dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Grundrechte beteiligt sind. Es gewährt zuständigen Behörden und öffentlichen Stellen Zugang zu Daten gemäß dem Unionsrecht oder dem mit Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Recht, einschließlich der Anordnungen von Gerichten oder zuständigen Behörden, die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind.
2 Das Register legt Verfahren fest, die die Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und öffentlichen und privaten Stellen erleichtern.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
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