Durchführungsverordnung (EU) 2020/974 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pecorino del Monte Poro“ (g. U.))
Text
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Article 1
Der Name „Pecorino del Monte Poro“ (g. U.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Das Unternehmen Cooperativa Fattoria della Piana Società Agricola ist befugt, den Namen „Pecorino Monteporo“ während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiter zu verwenden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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