Delegierte Verordnung (EU) 2020/988 der Kommission vom 12. März 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 18 Absatz 5 Unterabsatz 1 einleitender Satz erhält folgende Fassung: „Verpflichtungen, die sich nicht auf bereits gezahlte Prämien beziehen, gehören nicht zu einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“ 2. Artikel 116 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung: „ii) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.“ 3. Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii) erhält folgende Fassung: „ii) wenn die ursprüngliche Laufzeit derartiger Verträge mehr als ein Jahr beträgt, den Betrag in Höhe von 30 % des erwarteten Barwerts der Prämien, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Segment s nach den folgenden zwölf Monaten verdienen wird.“ 4. (betrifft nicht die deutsche Fassung)
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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