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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1017 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2020 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32020R1017
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-13
In force since
2020-07-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer I aufgelistet.

2 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer II aufgelistet.

3 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer III aufgelistet.

4 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer IV aufgelistet.

5 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer V aufgelistet.

6 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VI aufgelistet.

7 Die Höchstbeträge für 2020 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VII aufgelistet.

8 Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2020 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Ziffer VIII aufgelistet.

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.

Relations

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