Delegierte Verordnung (EU) 2020/1069 der Kommission vom 19. Juni 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 877/2013 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
Text
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung wird der Inhalt der Berichte festgelegt, die von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 vorzulegen sind.“
Article 2a Aufbau und Inhalt der Berichterstattung von Mitgliedstaaten, die infolge der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 unterstellt wurden
1 Unterliegt ein Mitgliedstaat ausschließlich aufgrund der Inanspruchnahme der Pandemie-Krisenhilfe des Europäischen Stabilitätsmechanismus einer verstärkten Überwachung, so bezieht sich die Verpflichtung zur Berichterstattung während des Kalenderjahrs nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 auf die Verwendung der Mittel der Pandemie-Krisenhilfe zur Deckung der infolge der COVID-19-Pandemie für die Gesundheitsversorgung, Behandlung und Prävention anfallenden direkten und indirekten Kosten.
2 Die Berichte enthalten eine Tabelle nach den Vorgaben in Anhang II.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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