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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission vom 15. September 2020 über den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1294
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-09-15
In force since
2020-10-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die notwendigen Bestimmungen für die Einrichtung und Funktionsweise des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie (im Folgenden „Mechanismus“) festgelegt.

Article 2 Ziele

1 Der Mechanismus unterstützt den Einsatz erneuerbarer Energie in der gesamten Union.

2 Zu diesem Zweck erfüllt der Mechanismus die beiden folgenden Funktionen: a) Unterstützung neuer Projekte im Bereich der erneuerbaren Energie in der Union, um Lücken zum indikativen Zielpfad der Union gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu schließen („Lückenschließfunktion“); b) Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 und somit Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energie in der gesamten Union, unabhängig von einer Lücke zum indikativen Zielpfad der Union („Unterstützungsfunktion“).

3 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden die Mittel zur unionsweiten Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energie im Rahmen des Mechanismus nach den Vorschriften dieser Verordnung zugewiesen, ohne dass dabei zwischen den beiden in Absatz 2 genannten Funktionen unterschieden wird.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Mechanismus“ bezeichnet den in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie; 2. „Funktionen des Mechanismus“ bezeichnet sowohl die Lückenschließfunktion als auch die Unterstützungsfunktion des Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie; 3. „beitragender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der eine direkte Zahlung an den Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 leistet; 4. „Aufnahmemitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der die Errichtung von aus dem Mechanismus finanzierten physischen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in seinem Hoheitsgebiet gestattet; 5. „teilnehmende Mitgliedstaaten“ bezeichnet sowohl beitragende Mitgliedstaaten als auch Aufnahmemitgliedstaaten; 6. „Projektträger“ bezeichnet eine Person oder Stelle, die ein Projekt im Bereich der erneuerbaren Energie entwickelt; 7. „Unionsmittel“ bezeichnet jede Form der finanziellen Unterstützung durch die Union, einschließlich Investitionsförderinstrumenten der Union und Fonds oder Programmen der Union, die Finanzinstrumente vorsehen, unabhängig davon, ob sie Teil des Haushalts der Europäischen Union sind oder nicht; 8. „freiwillige Zahlung“ bezeichnet eine von Mitgliedstaaten zur Lückenschließfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 geleistete Zahlung; 9. „zusätzliche Zahlungen“ bezeichnet die von Mitgliedstaaten zur Unterstützungsfunktion gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 direkt geleisteten Zahlungen; 10. „Zahlung“ bezeichnet sowohl eine zusätzliche Zahlung als auch eine freiwillige Zahlung; 11. „Koordinierung“ bezeichnet die Koordinierung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Förderinstrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24; 12. „Mischfinanzierungsmaßnahme“ bezeichnet eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, in deren Rahmen entweder nicht rückzahlbare und rückzahlbare Formen der Unterstützung oder aber rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert werden; 13. „Preisobergrenze“ bezeichnet den Höchstpreis pro kWh oder kW, der im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zulässig ist und oberhalb dessen Vorschläge vom Finanzhilfevergabeverfahren ausgeschlossen werden; 14. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001; 15. „zusätzliche Einheit“ bezeichnet eine bestimmte Menge an Erzeugungskapazität (kW) oder erzeugter Energie (kWh) gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die allein der durch den Mechanismus geleisteten Unterstützung zugeordnet werden kann; 16. „Pay-as-bid“ bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem in ihrem Gebot angegebenen Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird; 17. „Pay-as-clear“ bezeichnet ein Finanzhilfevergabeverfahren, bei dem den Antragstellern eine Finanzhilfe entsprechend dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergabeverfahrens festgelegten Preis pro zusätzliche Einheit gewährt wird; 18. „variable Prämie“ bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die als Differenz zwischen einem durchschnittlichen Großhandelsenergiepreis in der Preiszone, in der sich die Anlage befindet, und dem im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmten Preis berechnet wird; 19. „feste Prämie“ bezeichnet eine Betriebskostenunterstützung in Form einer Prämie pro kWh, die auf den Marktpreis aufgeschlagen wird und deren Höhe im Finanzhilfevergabeverfahren bestimmt wird; 20. „Investitionsförderung“ bezeichnet Zahlungen des Mechanismus in Bezug auf die Installation von Kapazitäten für zusätzliche Einheiten pro kW; 21. „Betriebskostenunterstützung“ bezeichnet Beiträge des Mechanismus in Bezug auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, die pro zusätzlich erzeugter kWh geleistet werden.

Article 4 Finanzierungsquellen

1 Nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Maßnahmen im Rahmen des Mechanismus aus Zahlungen der Mitgliedstaaten, Unionsmitteln oder Beiträgen des Privatsektors finanziert werden.

2 Der Mechanismus kann freiwillige Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 oder zusätzliche Zahlungen von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 erhalten.

3 Der Mechanismus kann im Einklang mit den anwendbaren Basisrechtsakten Haushaltsbeiträge aus anderen Unionsprogrammen erhalten. Sofern die anwendbaren Basisrechtsakte dies vorsehen, müssen diese Beiträge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden, insbesondere als Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Die Kommission entscheidet, für welche Aufforderungen diese Beiträge verwendet werden sollen.

4 Der Mechanismus kann Beiträge des Privatsektors von jeder privaten Stelle erhalten, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt. Vor der Leistung ihres Beitrags zu dem Mechanismus kann die private Stelle eine Präferenz für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen angeben, für die ihre Zahlung bestimmt ist, oder eine Technologie oder Endverbrauchsanwendung angeben, die sie zu unterstützen bereit ist, ohne den Wettbewerb auf dem Markt zu verfälschen, und dafür Herkunftsnachweise beantragen, die für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ausgestellt werden könnten. Die Kommission kann diese Präferenz berücksichtigen, ist aber nicht daran gebunden. Die private Stelle leistet ihren Beitrag zum Mechanismus innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen über die endgültigen Elemente der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Article 5 Durchführung und Formen der Finanzierung

1 Der Mechanismus wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen umgesetzt, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird.

2 Im Einklang mit Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 dient der Mechanismus der Erfüllung der in Artikel 2 genannten Ziele und stellt dazu Fördermittel in einer der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen‚ einschließlich Finanzhilfen, bereit. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzinstrumenten innerhalb von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

3 Der Mechanismus kann seine in Artikel 2 genannten Ziele auch dadurch erfüllen, dass er gemäß Kapitel III finanzielle Unterstützung in Koordinierung mit anderen Instrumenten und Unionsprogrammen gewährt.

Article 6 Beitrag des Mechanismus zum Regulierungsrahmen

1 Der Mechanismus leistet einen Beitrag zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999, um unter anderem die Kapitalkosten von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie zu verringern und die regionale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu stärken. Zu diesem Zweck a) kann die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 erhaltene Unionsmittel zuweisen; b) kann die vom Mechanismus gewährte Unterstützung mit Mitteln aus anderen Programmen und Instrumenten der Mitgliedstaaten und der Union gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung koordiniert werden.

2 Gewährt der Mechanismus Unterstützung als Teil seines Beitrags zum Regulierungsrahmen, so gelten die Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens gemäß Artikel 15 Absatz 4 und alle anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

Article 7 Interessenbekundung durch Mitgliedstaaten

1 Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten jedes Jahr auf, ihr Interesse an der Teilnahme an Finanzhilfevergabeverfahren, die von dem Mechanismus organisiert werden, als beitragender Mitgliedstaat und/oder als Aufnahmemitgliedstaat zu bekunden, und übermittelt den Mitgliedstaaten einen vorläufigen Kalender mit den einzelnen Verfahrensschritten von der Interessenbekundung bis zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie eine vorläufige Angabe, wann die Kommission die nächste Aufforderung zur Interessenbekundung durchzuführen beabsichtigt.

2 Mitgliedstaaten, die an der Teilnahme als Aufnahmemitgliedstaat interessiert sind, sowie — soweit die Anforderungen aus Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind — gegebenenfalls Drittländer übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben: a) maximale Gesamtkapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die für von dem Mechanismus geförderte Projekte zur Verfügung steht, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar; b) bevorzugte Technologien und Endverbrauchssektoren; c) maximale Kapazität oder erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen je Technologie, soweit anwendbar; d) mögliche Standortbeschränkungen oder geografische Beschränkungen, soweit anwendbar; e) den erbetenen Mindestanteil an den gemäß Artikel 27 den Aufnahmemitgliedstaaten anzurechnenden statistischen Vorteilen, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar, einschließlich einer Schätzung der Systemintegrationskosten; f) Angabe der auf Projektträger anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften für die Aufteilung von Netzkosten für jede Technologie; g) alle sonstigen Präferenzen oder Beschränkungen, einschließlich Umweltkriterien, mit Begründung.

3 Mitgliedstaaten, die an einer Teilnahme als beitragender Mitgliedstaat interessiert sind, übermitteln der Kommission mindestens die folgenden Angaben: a) die Mengen der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie (in kWh), die sie mit dem Mechanismus zu unterstützen beabsichtigen und für die sie eine statistische Zuweisung erhalten wollen; b) einen vorläufigen Höchstbetrag je kWh/kW, den sie für ihren statistischen Vorteil auszuzahlen bereit sind; c) den beabsichtigten maximalen finanziellen Beitrag zum Finanzierungsmechanismus in EUR je Finanzhilfevergabeverfahren; d) Bevorzugung technologieneutraler, technologieübergreifender, technologiespezifischer, projektspezifischer oder endverbrauchsspezifischer Finanzhilfevergabeverfahren gemäß den Kriterien aus Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001; e) den erbetenen Mindestanteil der ihnen gemäß Artikel 27 anzurechnenden statistischen Vorteile, aufgeschlüsselt nach Technologie, soweit anwendbar; f) sonstige für ihren Finanzbeitrag relevante Präferenzen, einschließlich Umweltkriterien.

4 Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates darf die Kommission von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Interessenbekundung übermittelte Angaben ohne die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaates nicht veröffentlichen.

5 Die Kommission berücksichtigt die von den Aufnahmemitgliedstaaten und den beitragenden Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Artikels vorgelegten Angaben bei der Konzeption der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere in Bezug auf: a) die Ziele der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; b) die Form der Finanzhilfen (Investitionsförderung oder Betriebskostenunterstützung) c) die während des Unterstützungszeitraums erzeugte erneuerbare Energie oder die Kapazität (kWh bzw. kW), auf deren Grundlage die Vergabe erfolgt; d) die förderfähigen Technologien; e) die Preisobergrenze; f) den Standort, geografische und regulatorische Beschränkungen sowie die Umweltkriterien; g) den Durchführungszeitraum der Projekte; h) die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten; i) die Vergabekriterien für die finanzielle Unterstützung.

6 Die Kommission berechnet die in Absatz 5 genannte Preisobergrenze unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bei der Interessenbekundung übermittelten Angaben, relevanter Vergleichswerte, wie z. B. Ergebnissen früherer Aufforderungen, Kostenstudien sowie Ergebnissen von Modellierungen, soweit angemessen. Bei der Berechnung werden die mit der Technologie im Bereich der erneuerbaren Energien verbundenen Stromgestehungskosten berücksichtigt, die regelmäßig angepasst werden.

7 Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über ihre Absicht zur Durchführung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und über die vorgesehenen Elemente, die in den beiden vorstehenden Absätzen aufgeführt sind, bevor sie die Aufforderung einleitet.

8 Die Mitgliedstaaten können zu den ihnen von der Kommission gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Informationen Stellung nehmen. Nach Prüfung dieser Anmerkungen vor dem Hintergrund der Ziele des Mechanismus teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die endgültigen Elemente gemäß den Absätzen 5 und 6 mit.

Article 8 Verbindliche Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten

1 Die Aufnahmemitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 8 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage zur Teilnahme an dem Mechanismus bestätigen und somit erlauben, dass Anlagen in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Unterstützung im Rahmen des Mechanismus erhalten. Diese Zusage ist verbindlich.

2 In Bezug auf die Anforderungen, die Projekte in ihrem Hoheitsgebiet erfüllen müssen, um eine Unterstützung im Rahmen des Mechanismus zu erhalten, müssen die Aufnahmemitgliedstaaten die folgenden Angaben übermitteln: a) für von dem Mechanismus unterstützte Projekte zur Verfügung stehende Maximalkapazität im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, aufgeschlüsselt nach Technologie und Jahr, soweit anwendbar; b) im Rahmen der Projekte maximal erzeugte erneuerbare Energie und Standortbeschränkungen, soweit anwendbar; c) die auf Projektträger anwendbaren nationalen Vorschriften hinsichtlich geförderter Netzkosten; d) sonstige relevante Elemente.

3 Die Kommission berücksichtigt die ihr gemäß Absatz 2 übermittelten Angaben bei der Konzeption des Finanzhilfevergabeverfahrens.

4 Nach Bestätigung der Zusage leistet der Aufnahmemitgliedstaat der Kommission die erforderliche administrative Unterstützung bei der Umsetzung des Mechanismus, insbesondere was die Meldung der Menge der Energie aus erneuerbaren Quellen betrifft, die in dem Aufnahmemitgliedstaat in Projekten erzeugt wird, die vom Mechanismus eine nicht rückzahlbare Unterstützung erhalten.

5 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Drittländer, die am Mechanismus teilnehmen und Projekte aufnehmen.

Article 9 Mitteilung von Preisobergrenzen an die Kommission

Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten bestimmt die Kommission nach dem Ansatz gemäß Artikel 7 Absatz 6 eine Preisobergrenze und einen Höchstbetrag in EUR, der für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, und übermittelt diese Angaben den teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammen mit Angaben zu den Optionen, die der Mitgliedstaat nutzen kann, wenn das Ergebnis der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter der Preisobergrenze liegt.

Article 10 Verbindliche Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten

Die beitragenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Preisobergrenzen gemäß Artikel 9 ihre unwiderrufliche und bedingungslose Zusage bestätigen, in Bezug auf eine oder mehrere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen Zahlungen an den Mechanismus zu leisten. Die Zusage des beitragenden Mitgliedstaates ist verbindlich und umfasst hinsichtlich der Beiträge zum Mechanismus mindestens die folgenden Elemente: a) die Höhe des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates (EUR) je Finanzhilfevergabeverfahren oder die Menge der erzeugten Energie aus erneuerbaren Quellen in kW oder kWh, die der Mitgliedstaat unterstützen wird und für die ihm statistische Vorteile angerechnet werden, im Einklang mit der endgültigen Preisobergrenze, zusammen mit einem verfügbaren Höchstbetrag in EUR; b) den Zeitplan für die Zahlungen; c) eine Angabe darüber, ob die Zahlung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 erfolgt; d) die Verteilung der statistischen Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten.

Article 11 Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

1 Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der Aufnahmemitgliedstaaten und, soweit zutreffend, von Drittländern sowie der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten leitet die Kommission die Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen rechtzeitig ein. Die Kommission kann mehrere Aufforderungen gleichzeitig einleiten oder mehrere Finanzhilfevergabeverfahren im Rahmen derselben Aufforderung durchführen. Zudem kann die Kommission beschließen, keine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einzuleiten, wenn das von den beitragenden Mitgliedstaaten und/oder Aufnahmemitgliedstaaten bekundete Interesse aufgrund der Mengen nicht ausreicht, um eine Aufforderung erfolgreich durchzuführen, oder wenn die damit verbundenen Transaktionskosten unverhältnismäßig wären, was für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen separat zu prüfen ist.

2 Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird veröffentlicht, nachdem die Zahlungen der Mitgliedstaaten im Unionshaushalt eingegangen sind.

Article 12 Evaluierungsverfahren

1 Nach Prüfung anhand der Förderfähigkeitskriterien evaluiert die Kommission die eingereichten Vorschläge nach dem Verfahren gemäß Artikel 200 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

2 Der Zuschlag wird zunächst dem Antrag mit dem niedrigsten Preis und anschließend den aufsteigend nach dem Preis geordneten Anträgen erteilt, außer wenn gemäß Artikel 21 andere Vergabekriterien angewandt werden.

Article 13 Ergebnisloses Finanzhilfevergabeverfahren

Wird das Vergabeverfahren nach einer Zahlung eines beitragenden Mitgliedstaates an den Mechanismus nicht abgeschlossen, etwa weil keine Anträge geeigneter Antragsteller auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hin eingegangen sind, räumt die Kommission dem beitragenden Mitgliedstaat die Möglichkeit ein, den beigetragenen Betrag entweder zurückzufordern oder im Mechanismus zu belassen und für eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu nutzen, wofür der Mitgliedstaat seine Zusage gemäß Artikel 10 bestätigen muss.

Article 14 Nichtdurchführung des Projekts durch den Projektträger

1 Führt der Projektträger das Projekt nicht im Einklang mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der relevanten Finanzhilfevereinbarung durch, so finden die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Aussetzung, Kündigung und Kürzung Anwendung.

2 Führt das Projekt gemäß Absatz 1 nicht zur erwarteten Erzeugungskapazität oder der Menge an erzeugter erneuerbarer Energie, werden die statistischen Vorteile der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten Kapazität oder der tatsächlich erzeugten erneuerbaren Energie zugewiesen. In diesem Fall wird angenommen, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 für eine Energiemenge getroffen haben, die die Kommission auf der Grundlage der erwarteten Erzeugungskapazität, des Finanzbeitrags des Mitgliedstaates und der Preisobergrenzen, die für die Ausschreibung gelten, in der sich der Mitgliedstaat zur Teilnahme verpflichtet hat, für den Zeitraum berechnet, in dem das Projekt zu statistischen Vorteilen gemäß Artikel 27 Absatz 2 geführt hätte.

Article 15 Grundsätze des Finanzhilfevergabeverfahrens

1 Finanzhilfen werden auf der Grundlage von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eines anschließenden Finanzhilfevergabeverfahrens vergeben.

2 Trägt ein Mitgliedstaat zum Mechanismus durch eine freiwillige Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 bei, so kann dieser Beitrag nur Projekten zugewiesen werden, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens ausgewählt werden, bei denen der niedrigste Preis das einzige Vergabekriterium ist.

3 Trägt ein Mitgliedstaat durch eine zusätzliche Zahlung gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 zum Mechanismus bei, so kann dieser Beitrag gemeinsamen Projekten, gemeinsamen Projekten mit Drittländern, gemeinsamen Förderregelungen, innovativen Technologieprojekten, Projekten in Gebieten in äußerster Randlage und auf abgelegenen oder kleinen Inseln, der Entwicklung von Projekten zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Energiesystem oder anderen Projekten zugewiesen werden, die zum Regulierungsrahmen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen.

4 Die Konzeption des Vergabeverfahrens muss den folgenden Grundsätzen entsprechen: a) Gewährleistung eines wettbewerbsorientierten Verfahrens bei der Prüfung der einzelnen Finanzhilfeanträge, um für einen kosteneffizienten Ausbau erneuerbarer Energie zu sorgen; b) Minderung des finanziellen Risikos für Antragsteller in den einzelnen Finanzhilfevergabeverfahren; c) Begrenzung der Transaktionskosten für Antragsteller und beitragende Mitgliedstaaten.

Article 16 Umfang des Finanzhilfevergabeverfahrens

1 Die Unterstützung in Form von Finanzhilfen wird in Finanzhilfevergabeverfahren, die gemäß den Kriterien in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 einen unterschiedlichen Umfang aufweisen können, wie folgt gewährt: a) Bewertung der Durchführbarkeit technologieneutraler Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen alle Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind; b) alternativ kann die Anwendung von technologieübergreifenden Finanzhilfevergabeverfahren in Betracht gezogen werden, bei denen nur bestimmte Technologien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 förderfähig sind und miteinander konkurrieren; c) technologiespezifische Finanzhilfevergabeverfahren, bei denen nur eine bestimmte, in der Richtlinie (EU) 2018/2001 definierte Technologie förderfähig ist; d) projektspezifische Finanzhilfevergabeverfahren, in denen Projektträger sich um die Entwicklung eines vorab bestimmten Projekts bewerben, das Beschränkungen auf eine bestimmte Technologie und/oder einen bestimmten, vom Aufnahmemitgliedstaat vorab bestimmten Standort umfassen kann; e) zudem sind endverbrauchsspezifische Finanzhilfevergabeverfahren möglich, bei denen nur Projekte förderfähig sind, die auf einen bestimmten Endverbrauch ausgerichtet sind, wie z. B. die Wärme- und Kälteversorgung oder den Verkehr.

2 Die Kommission entscheidet über den Umfang des Finanzhilfeverfahren unter Berücksichtigung der von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, der Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und anderer relevanter Umstände.

3 Die Finanzhilfevergabeverfahren gemäß Absatz 1 können Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteversorgungssektor sowie im Verkehrssektor offenstehen, um das kosteneffiziente Potenzial zu erschließen und Kohärenz und Zusammenarbeit zu fördern.

Article 17 Form und Zuweisung der Finanzhilfen

1 Der Mechanismus weist Finanzhilfen zu folgenden Zwecken zu: a) Investitionsförderung zur Steigerung der Kapazität für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen; b) Betriebskostenunterstützung als Anreiz für den Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energie durch Gewährung sowohl fester als auch variabler Prämien zur Ergänzung der Markteinnahmen.

2 Die Kommission entscheidet über die Form der Unterstützung für die ausgewählten Projekte, wobei sie die von den beitragenden Mitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten geäußerten Präferenzen, die Entwicklung des Marktes für erneuerbare Energie in der Union und andere relevante Umstände berücksichtigt.

Article 18 Investitionsförderung

Wenn der Mechanismus zur Investitionsförderung genutzt wird, werden die Form der Unterstützung, ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Article 19 Betriebskostenunterstützung

Wenn der Mechanismus Betriebskostenunterstützung leistet, kann dies in Form einer festen oder variablen Prämie erfolgen. Ihre Auszahlung und weitere spezifische Regelungen werden in der/den betreffenden Aufforderung(en) zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Article 20 Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien

Die Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unter angemessener Berücksichtigung der Ziele der Maßnahme gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt.

Article 21 Vergabekriterien

1 Die Vergabekriterien für die Vorschläge werden in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt und müssen hinsichtlich der Lückenschließfunktion mit Artikel 15 Absatz 2 und hinsichtlich der Unterstützungsfunktion mit Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Einklang stehen.

2 Hinsichtlich der Unterstützungsfunktion müssen die Vergabekriterien in größtmöglichem Umfang die von den Mitgliedstaaten geäußerten Präferenzen widerspiegeln, insbesondere was die Umweltkriterien betrifft.

3 Für Demonstrationsprojekte, die eine erhebliche Innovation darstellen, können in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen besondere Vergabekriterien festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Anwendungen in einem technologiespezifischen oder einem projektspezifischen Vergabeverfahren.

Article 22 Gegenstand und Menge der Zuschlagserteilung

1 Der mit dem Finanzhilfevergabeverfahren geförderte Gegenstand und seine Menge können in Bezug auf die installierte Kapazität in kW oder die Energieerzeugung in kWh festgelegt werden. Alternativ kann die Menge in Bezug auf einen Betrag in EUR festgelegt werden, wobei die Erzeugungskapazität oder die erzeugte Energie unterstützt werden, bis der Betrag ausgeschöpft ist.

2 Wird das Finanzhilfevergabeverfahren in Bezug auf die Kapazität oder die erzeugte erneuerbare Energie festgelegt, muss es die Angabe einer Zielmenge enthalten; die Unterstützung erhalten dann Projekte, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten haben, bis die Zielmenge erreicht ist.

3 Wird das Finanzhilfeverfahren in Bezug auf einen Betrag festgelegt, muss es die Angabe eines Höchstbetrags enthalten, der Projekten gewährt wird, die anhand der relevanten Vergabekriterien die höchste Bewertung erhalten, bis der Betrag ausgeschöpft ist.

4 Die Mengen der wettbewerbsgestützten Finanzhilfevergabeverfahren werden vor dem Verfahren festgelegt und dürfen während der Durchführung des Verfahrens nicht angepasst werden.

Article 23 Durchführungszeiträume

1 Die Durchführungszeiträume sind technologiespezifisch und müssen für jede Technologie realistischen Projektdurchführungszeiträumen entsprechen, wobei jedoch auch ein erhebliches Ausmaß an Vorab-Entwicklung durch die Bieter angestrebt werden sollte.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Durchführungszeiträume in technologieneutralen oder technologieübergreifenden Vergabeverfahren für alle Technologien einheitlich sein, wobei Projekte und Technologien mit den kürzesten Durchführungszeiträumen ausgewählt werden, ohne dass dabei bestimmte Technologien benachteiligt werden dürfen, für die längere Durchführungszeiträume erforderlich sind.

3 Die Durchführungszeiträume müssen in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, soweit die Kommission nicht auf der Grundlage berechtigter Ausnahmen zu dem Schluss gelangt, dass länderspezifische Durchführungszeiträume angemessen sind, etwa um systembedingte Nachteile für Projekte in einem bestimmten Land zu verringern.

Article 24 Kombinierte Förderung und Koordinierung der Unterstützung zwischen dem Finanzierungsmechanismus und anderen Instrumenten der Union oder der Mitgliedstaaten

1 Projekte können durch eine kombinierte Förderung aus dem Mechanismus und aus anderen Programmen und/oder Instrumenten auf Unions- oder nationaler Ebene (öffentlich oder privat) finanziert werden, sofern die betreffenden nationalen öffentlichen Mechanismen mit den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen und dieselben Kosten nicht zweimal aus dem Unionshaushalt finanziert werden.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt: a) Der Mechanismus kann seine Arbeitsprogramme und sein Vergabeverfahren, einschließlich des Zeitplans, des Antragsverfahrens und der Überwachung, mit den Arbeitsprogrammen für andere Fördermittel der Union oder der Mitgliedstaaten koordinieren. b) Die Kombination der Unterstützung aus dem Mechanismus und aus anderen Instrumenten oder Programmen der Union darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen. c) Ein Projekt darf Fördermittel aus dem Mechanismus nicht mit Mitteln aus Förderprogrammen der Mitgliedstaaten kombinieren, mit denen dieselben zusätzlichen Einheiten finanziert würden. d) Die Summe der rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Unterstützung für ein bestimmtes Projekt gemäß Artikel 5 Absatz 2 — ob auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, ob öffentlich oder privat — darf die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen. e) Eine rückzahlbare Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Vorfinanzierung einer Finanzhilfe aus dem Mechanismus für dasselbe Projekt verwendet werden. f) Eine Finanzhilfe aus dem Mechanismus für ein bestimmtes Projekt darf nicht zur Rückzahlung einer rückzahlbaren Unterstützung aus Instrumenten oder Programmen der Union für dasselbe Projekt verwendet werden.

Article 25 Zahlungen beitragender Mitgliedstaaten

Auf der Grundlage der verbindlichen Zusagen der beitragenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 stellt die Kommission Zahlungsaufforderungen an die beitragenden Mitgliedstaaten aus. Der Mitgliedstaat leistet die Zahlung innerhalb der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Frist auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Konto.

Article 26 Anrechnung statistischer Vorteile für die Mitgliedstaaten

1 Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die über den Mechanismus ausschließlich durch Zahlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Mechanismus finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bedingungen.

2 Erneuerbare Energie, die von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die ausschließlich aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen finanziert werden, wird nicht einzelnen Mitgliedstaaten statistisch zugerechnet, sondern auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet.

3 Den Aufnahmemitgliedstaaten wird ein Anteil der statistischen Vorteile aus erneuerbarer Energie angerechnet, die im Rahmen von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen erhalten, die aus anderen Quellen als durch Beiträge der Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützungsfunktion des Mechanismus finanziert werden. Die Anrechnung statistischer Vorteile für den Aufnahmemitgliedstaat erfolgt gemäß Artikel 27.

4 Unionsmittel oder private Beiträge, die zu erzeugter Energie führen, die auf das verbindliche Unionsziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angerechnet wird, werden getrennt vom kollektiven Beitrag der Mitgliedstaaten verbucht.

5 Erneuerbare Energie, die im Rahmen von Projekten erzeugt wird, die Unterstützung aus Finanzhilfen des Mechanismus erhalten, welche aus Zahlungen der Mitgliedstaaten einerseits und aus Unionsmitteln oder privaten Beiträgen andererseits finanziert werden, führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten bis zu dem durch Zahlungen der Mitgliedstaaten finanzierten Anteil, und zwar zu den in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten festgelegten Bedingungen. Für die Anrechnung der statistischen Vorteile für die Aufnahmemitgliedstaaten gilt Absatz 3.

Article 27 Verteilung statistischer Vorteile zwischen beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten

1 Bei der erneuerbaren Energie, die beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten angerechnet wird, muss es sich um die erneuerbare Energie handeln, die in den Anlagen erzeugt wird, welche im Rahmen einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unterstützt werden, an der die Mitgliedstaaten teilgenommen haben.

2 Die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie führt zur Anrechnung statistischer Vorteile für die beitragenden Mitgliedstaaten für einen in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Durchführungszeitraum, der den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 mitgeteilt wird; die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der erwarteten Abschreibungs- oder wirtschaftlichen Lebensdauer der geförderten Technologie. Nach diesem Zeitraum stehen alle statistischen Vorteile den Aufnahmemitgliedstaaten zu.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die in den vom Mechanismus geförderten Anlagen erzeugte erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 statistisch wie folgt angerechnet: a) 80 % für beitragende Mitgliedstaaten, b) 20 % für Aufnahmemitgliedstaaten.

4 Die Kommission kann vorschlagen, von der Verteilung nach Absatz 2 abzuweichen und beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten für die Energie Anteile zuzuweisen, die von 50 % bis 100 % für den beitragenden Mitgliedstaat und von 0 % bis 50 % für den Aufnahmemitgliedstaat reichen können; dabei muss die Gesamtanrechnung für beitragende Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten stets 100 % betragen. Die vorgeschlagene Verteilung gilt für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und beruht auf folgenden Kriterien: a) Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung unter beitragenden Mitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten ein ausgewogenes Interesse weckt, um einen wirksamen Wettbewerb bei der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu gewährleisten; b) Wahrscheinlichkeit, dass die Aufforderung dazu führt, dass der Mechanismus keine oder nur geringe Unterstützungsleistungen auszahlt; c) potenzielle Kosten, einschließlich Systemintegrationskosten, die den Aufnahmemitgliedstaaten entstehen können.

5 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Verteilung, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen beabsichtigt.

6 Wird erneuerbare Energie in vom Mechanismus geförderten Anlagen in Drittländern erzeugt, die am Mechanismus teilnehmen, so werden 100 % der statistischen Vorteile gemäß Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die beitragenden Mitgliedstaaten verteilt.

Article 28 Berichterstattung über die Energieerzeugung und Berechnung statistischer Vorteile durch die Kommission

1 Die Aufnahmemitgliedstaaten und die am Mechanismus teilnehmenden Drittländer, die Projekte aufnehmen, melden der Kommission die verfügbaren Daten über die in den vom Mechanismus finanzierten Projekten in einem bestimmten Jahr erzeugte Energie zweimal jährlich, und zwar bis zum 1. Januar und bis zum 1. Juli des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres.

2 Die tatsächlichen statistischen Vorteile, die den teilnehmenden Mitgliedstaaten anzurechnen sind, werden jährlich von der Kommission berechnet und den teilnehmenden Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober des auf das Erzeugungsjahr folgenden Jahres mitgeteilt; sie werden sodann von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemeldet. Die insgesamt anzurechnenden statistischen Vorteile müssen der tatsächlich erzeugten Energie gemäß den von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Marktwerten entsprechen.

Article 29 Bewertung

1 Die Kommission führt im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Bewertung der Funktionsweise des Mechanismus durch.

2 Im Mittelpunkt der Bewertung stehen die Beurteilung von Synergien zwischen dem Mechanismus und anderen einschlägigen Unionsprogrammen, die Wirksamkeit des Mechanismus im Hinblick auf seinen Beitrag zu den in Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie in Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 gesetzten Ziele, die Wirksamkeit der Gewährung rückzahlbarer Formen der Unterstützung aus dem Mechanismus an Projekte und die Wirksamkeit der Kombination rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung in Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union.

3 Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertungen unterbreitet die Kommission gegebenenfalls Vorschläge, um dafür zu sorgen, dass der Mechanismus wirksam zur Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Ziele beiträgt.

4 Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Bewertungen dem Ausschuss für die Energieunion und macht sie öffentlich zugänglich.

Article 30 Berichterstattung

1 Bis zum 31. Oktober jedes Jahres legt die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion einen Bericht über die Funktionsweise des Mechanismus, dessen Beitrag zum verbindlichen Ziel der Union für erneuerbare Energie für 2030 sowie über dessen Beitrag zu den Zielen des europäischen Grünen Deals vor. Der Bericht wird veröffentlicht.

2 Bis zum 31. Oktober jedes Jahres berichtet die Kommission dem Ausschuss für die Energieunion und dem Europäischen Parlament über die Verwendung der externen zweckgebundenen Einnahmen der Mitgliedstaaten und der Unionsmittel, die der Mechanismus erhalten hat, sowie über den Betrag der im Vorjahr gewährten Unterstützung und die im Mechanismus verbleibenden nicht gebundenen Mittel.

Article 31

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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