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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1397 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Verlängerung der Zulassung von L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641 als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff, zur Ausweitung seiner Verwendung und zur Zulassung von L-Isoleucin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80189 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 348/2010 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1397
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-05
In force since
2020-10-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Zulassung für L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641, das der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert und um die Verwendung über das Tränkwasser erweitert. L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641, das der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

2 L-Isoleucin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80189, das der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Article 2

1 L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641 und diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 26. April 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641 enthalten, sowie diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 26. Oktober 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die L-Isoleucin aus Escherichia coli FERM ABP-10641 enthalten, sowie diesen Stoff enthaltende Vormischungen, die vor dem 26. Oktober 2022 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3

Die Verordnung (EU) Nr. 348/2010 wird aufgehoben.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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