Durchführungsverordnung (EU) 2020/1400 der Kommission vom 5. Oktober 2020 zur Zulassung von β-Apo-8′-carotinsäure-ethylester als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Legehennen sowie Lege- und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
Der im Anhang genannte zugelassene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe“ angehört, darf nicht in Tränkwasser verwendet werden.
Article 3
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 26. April 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 26. Oktober 2021 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 26. Oktober 2021 gemäß den vor dem 26. Oktober 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zum 26. April 2022 weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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