Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise
Text
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Article 1
Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 wird wie folgt geändert: 1. Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für Motoren der Unterklassen der Klasse NRE, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2020 ist, gestatten die Mitgliedstaaten Fahrzeugherstellern mit einer jährlichen Gesamtproduktion von weniger als 100 Einheiten land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge mit Motoren eine Verlängerung des 24-monatigen bzw. 18-monatigen Übergangszeitraums gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um weitere 12 Monate.“ 2. Folgender Unterabsatz 4 wird angefügt: „Für Motoren aller Unterklassen, deren in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 enthaltenes verbindliches Datum des Inverkehrbringens der 1. Januar 2019 ist, wird der 24-monatige bzw. 18-monatige Übergangszeitraum gemäß der Unterabsätze 1 und 2 um 12 Monate verlängert.“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.
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