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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2020/1681 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1681
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-12
In force since
2020-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

1 Lebensmittel, denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde und die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiterhin in Verkehr gebracht werden.

2 Lebensmittel, die in die Union eingeführt werden und denen einer der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Aromastoffe zugesetzt wurde, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden, wenn der Einführer dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie aus dem betreffenden Drittland versandt wurden und sich auf dem Weg in die Union befanden, bevor diese Verordnung in Kraft trat.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übergangsfristen gelten nicht für Zubereitungen, die nicht als solche zum Verzehr bestimmt sind und denen einer oder mehrere dieser fünf Aromastoffe zugesetzt wurden.

4 Zubereitungen im Sinne dieser Verordnung sind Gemische aus einem oder mehreren Aromen, denen auch andere Lebensmittelzutaten wie Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme oder Trägerstoffe zugesetzt werden können, um ihre Lagerung, ihren Verkauf, ihre Standardisierung, ihre Verdünnung oder ihre Lösung zu erleichtern.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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