Durchführungsverordnung (EU) 2020/2043 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 in Bezug auf Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen für die Zwecke des Schulprogramms
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage sind, in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten von Antragstellern oder Bildungseinrichtungen durchzuführen, diese Kontrollen aus der Ferne durchgeführt werden.
2 Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 nimmt die zuständige Kontrollbehörde, wenn die Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Ferne durchgeführt werden, auch eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Abweichung und einen Bericht über ihre Anwendung in den Kontrollbericht auf.
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions