Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2086 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

CELEX
32020R2086
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-14
In force since
2020-12-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a

Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Satz und Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt, sofern die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht alle Kontrollen durchführen können, die Vor-Ort-Kontrollen erfordern, für das Antragsjahr 2020 Folgendes: a) die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden für mindestens 3 % der betroffenen Begünstigten durchgeführt; b) der Tetrahydrocannabinolgehalt von Hanf wird auf mindestens 10 % der Flächen überprüft.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 20. April 2020.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions