Durchführungsverordnung (EU) 2020/2086 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 für Kontrollen durch Monitoring in Bezug auf Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen
Text
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Article 4a
Abweichend von Artikel 40a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erster Satz und Artikel 40a Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 gilt, sofern die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht alle Kontrollen durchführen können, die Vor-Ort-Kontrollen erfordern, für das Antragsjahr 2020 Folgendes: a) die entsprechenden Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen werden für mindestens 3 % der betroffenen Begünstigten durchgeführt; b) der Tetrahydrocannabinolgehalt von Hanf wird auf mindestens 10 % der Flächen überprüft.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 20. April 2020.
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