Delegierte Verordnung (EU) 2020/2114 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Artikel 24a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält folgende Fassung: „(2) Stellt ein Bodenabfertigungsdienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums, für den er ausgewählt wurde, ein, so kann das Leitungsorgan des Flughafens oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 96/67/EG für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Bodenabfertigungsdienstleister direkt auswählen, der seine Dienste für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bzw. bis zum 31. Dezember 2021 erbringt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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