Durchführungsverordnung (EU) 2020/2162 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Thailand versandte Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium, ob als Ursprungserzeugnisse Thailands angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Es wird eine Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingeleitet, um festzustellen, ob durch Einfuhren von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von 0,008 mm bis 0,018 mm, ohne Unterlage, nur gewalzt, in Rollen mit einer Breite von 650 mm oder weniger und einem Stückgewicht von mehr als 10 kg, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, auch weichgeglüht, Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex76071119 (TARIC-Codes 7607111910, 7607111930, 7607111940, 7607111950) eingereiht, und/oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, auch weichgeglüht und derzeit unter dem KN-Code ex76071190 (TARIC-Codes 7607119044, 7607119046, 7607119071, 7607119072) eingereiht, mit Versand aus Thailand, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (TARIC-Zusatzcode C601), die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213, ausgeweiteten Maßnahmen umgangen werden.
Article 2
1 Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen.
2 Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
3 Die Kommission kann die Zollbehörden anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren einzustellen, die von Ausführern/Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und die Bedingungen für die Befreiung festgestelltermaßen erfüllen.
Article 3
1 Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufnehmen.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen interessierte Parteien innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie, falls sie eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder von den Maßnahmen beantragen, ihre Antworten auf den Fragebogen und etwaige sonstige Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen.
3 Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
4 Der Kommission für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegte Angaben müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine Sondergenehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.
5 Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) tragen; dies gilt auch für entsprechende mit dieser Verordnung angeforderte Informationen, ausgefüllte Fragebogen und sonstigen Schriftwechsel. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.
6 Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.
7 Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.
8 Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Um auf TRON.tdi zugreifen zu können, benötigen interessierte Parteien ein EU-Login-Konto. Eine ausführliche Anleitung für die Registrierung und die Verwendung von TRON.tdi ist abrufbar unter https://webgate.ec.europa.eu/tron/resources/documents/gettingStarted.pdf. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/june/tradoc_152566.pdf. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um eine aktive offizielle Mailbox handelt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden. Anschrift der Kommission: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro CHAR 04/039 1049 Brüssel BELGIEN TRON.tdi: https://webgate.ec.europa.eu/tron/tdi E-Mail: [email protected]
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions