Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 13a Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden
1 Software-Vermögenswerte, bei denen es sich um immaterielle Vermögenswerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, werden gemäß den Absätzen 5 bis 8 dieses Artikels von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen. Der in Abzug zu bringende Betrag wird auf der Grundlage der nach den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels berechneten aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation bestimmt.
2 Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b: a) der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte: i) Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts; ii) drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt; b) die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.
3 Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 wird ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und seine Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt.
4 Abweichend von Absatz 3 wird in Fällen, in denen ein Software-Vermögenswert von einem Unternehmen, einschließlich eines Nichtfinanzunternehmens, erworben wurde, das derselben Gruppe wie das Institut angehört, die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen die Amortisation dieses Software-Vermögenswerts in der Bilanz dieses Unternehmens begonnen hat.
5 Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist: a) die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4; b) die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.
6 Abweichend von Absatz 5 ziehen die Institute bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Software-Vermögenswert zur Nutzung zur Verfügung steht und die Amortisation zu Rechnungslegungszwecken beginnt, den vollen Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst ist, von den Posten des harten Kernkapitals ab.
7 Die aufsichtsrechtlichen Amortisationen und die Abzüge gemäß diesem Artikel erfolgen für jeden Software-Vermögenswert getrennt.
8 Investitionen der Institute in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte werden getrennt von den damit verbundenen Software-Vermögenswerten behandelt, sofern diese Investitionen als immaterielle Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind. Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt. Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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