Abkommen vom 22. Januar 2020 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion2020/C 32 I/01
Text
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Article 1 Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Die Bank of England ist mit Wirkung vom 1. Februar 2020 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Article 2 Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Article 3 Schlussbestimmungen
1 Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II mit Wirkung vom 1. Februar 2020 geändert, es sein denn, die Bank of England ist zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats.
2 Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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