Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2021/2 des Rates vom 17. Dezember 2020 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls zu Irland/Nordirland zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32021D0002
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-17
In force since
2020-12-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Protokolls zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang 2 des Protokolls wird wie folgt geändert: 1. Unter der Überschrift „9. Kraftfahrzeuge, einschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen“ werden die folgenden Einträge gestrichen: „— Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ „— Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“; 2. unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird folgender Eintrag angefügt: „— Verordnung (EU) 2019/287 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 über die Anwendung von bilateralen Schutzklauseln und anderen Mechanismen für die vorübergehende Rücknahme von im Rahmen bestimmter Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten Präferenzen “; 3. unter der Überschrift „23. Chemikalien und chemische Erzeugnisse“ wird folgender Eintrag angefügt: „— Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Union und Drittländern “; 4. unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird folgender Eintrag angefügt: „— Artikel 2 bis 7, Artikel 14 und Artikel 17 sowie die Teile A, B, C, D und F des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt “; 5. unter der Überschrift „29. Lebensmittel — allgemein“ wird folgender Eintrag angefügt: „— Richtlinie 2011/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt “; 6. unter der Überschrift „42. Pflanzenvermehrungsmaterial“ werden folgende Einträge angefügt: „– Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut – Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen – Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut “; 7. unter der Überschrift „47. Sonstiges“ wird folgender Eintrag angefügt: „— Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern“ 8. unter der Überschrift „4. Allgemeine handelsrechtliche Aspekte“ wird nach dem Eintrag „Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates“ folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die Zollpräferenzen für die im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Union förderfähigen Länder im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland anwendbar sind, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ bzw. einen ‚Mitgliedstaat‘ in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, sind die Bezugnahmen auf den ‚Markt der Union‘ in Artikel 2 Buchstabe k und in Kapitel VI [Schutz- und Überwachungsklauseln] der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen, und sind die Bezugnahmen auf ‚Hersteller in der Union‘ und ‚Wirtschaftszweig der Union‘ in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht so zu verstehen, dass sie die Hersteller oder den Wirtschaftszweig des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland umfassen.“; 9. unter der Überschrift „5. Handelspolitische Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in der Verordnung (EU) 2016/1036, der Verordnung (EU) 2016/1037, der Verordnung (EU) 2015/478 und der Verordnung (EU) 2015/755 nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen. Außerdem können Importeure, die bei der Einfuhr von in Nordirland verzollten Waren von der Union erhobene Antidumping- oder Ausgleichszölle entrichtet haben, die Erstattung dieser Zölle ausschließlich nach Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 beantragen.“ 10. unter der Überschrift „6. Verordnungen zu bilateralen Schutzmaßnahmen“ wird unmittelbar unter der Überschrift folgende Anmerkung angefügt: „Unbeschadet des Umstands, dass die bilateralen Schutzmaßnahmen der Union im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gelten, sind die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaaten‘ oder die ‚Union‘ in den nachstehend aufgeführten Verordnungen nicht so zu verstehen, dass sie das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland umfassen.“; 11. unter der Überschrift „25. Abfälle“ wird nach dem Eintrag „Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ folgende Anmerkung angefügt: „In Bezug auf die Anwendung dieser Artikel und Teile auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland ist jede Bezugnahme auf ‚3. Juli 2021‘ in Artikel 4 Absatz 1, Artikel 14 und Artikel 17 Absatz 1 als Bezugnahme auf ‚1. Januar 2022‘ zu verstehen. Die Artikel 2, 3, 14 und 17 sowie Teil F des Anhangs gelten nur, soweit sie sich auf die Artikel 4 bis 7 beziehen.“.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions