Durchführungsbeschluss (EU) 2021/7 der Kommission vom 5. Januar 2021 über die Verlängerung der von der Finnischen Agentur für Sicherheit und Chemikalien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 7) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Text
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Article 1
Die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 7. Mai 2022 verlängern.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Finnische Agentur für Sicherheit und Chemikalien gerichtet. Er gilt ab dem 3. November 2020.
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