Beschluss (GASP) 2021/14 des Rates vom 7. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)
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Article 1
„(2 Zur Stärkung des malischen Prozesses der Wiederherstellung der staatlichen Autorität und zur Durchführung des am 15. Mai und 20. Juni 2015 unterzeichneten Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali sowie in enger Zusammenarbeit mit den anderen internationalen Akteuren, insbesondere der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (im Folgenden ‚MINUSMA‘), unterstützt und berät die EUCAP Sahel Mali die internen Sicherheitskräfte bei der Durchführung der Reform des Sicherheitssektors, die die Regierung von Mali leitet, um: a) die Effizienz der Einsatzkraft der internen Sicherheitskräfte zu verbessern, b) den jeweiligen hierarchischen Aufbau der internen Sicherheitskräfte durch eine kohärentere Ressourcenverwaltung wiederherzustellen, c) die Rolle der Verwaltungsbehörden und der Justiz bei der Leitung und Kontrolle ihrer Aufgaben aufzuwerten und somit dazu beizutragen, Korruption und Straffreiheit zu verhindern, d) den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern und e) in einem schrittweisen und modularen Prozess die Wiedereinsetzung der zivilen Verwaltungsbehörden von Mali im Zentrum Malis auf der Grundlage der Grundsätze der guten Regierungsführung zu unterstützen.“
„(3 Die Ziele der RACC bestehen darin, in enger Zusammenarbeit mit bestehenden GSVP-Missionen in der Sahelzone a) die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Strukturen und Ländern der G5 der Sahelzone um die regionale Zusammenarbeit und den Ausbau der operativen Fähigkeiten in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Völkerrecht, den Menschenrechten und dem strategischen Ansatz der EU zu Frauen, Frieden und Sicherheit, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Dezember 2018 dargelegt hat, zu verstärken, b) im Hinblick auf die Stärkung der nationalen Kapazitäten der G5 der Sahelzone die Regionalisierung der GSVP-Maßnahmen vorzubereiten und zu unterstützen, c) zur Unterstützung der Delegationen der Union in den G5 der Sahelzone und des Sekretariats der Partnerschaft für Stabilität und Sicherheit in der Sahelzone die Organisation der Beschaffung von Informationen und deren Austauschs mit allen Partnern der G5 der Sahelzone zu erleichtern und zu unterstützen.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 15. Januar 2021.
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