Durchführungsbeschluss (EU) 2021/31 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9228)
Text
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Article 1
Die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1862 hat den im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Mindestqualitätsstandards für Daten und technischen Spezifikationen zu entsprechen.
Article 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1345 der Kommission wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gerichtet.
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