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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2021/54 des Rates vom 22. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

CELEX
32021D0054
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2021-01-22
In force since
2021-01-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind. Lieferungen der in den Anhängen II und III aufgeführten Gegenstände und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten unterliegen den entsprechenden Genehmigungs- oder Benachrichtigungspflichten wie folgt: i) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang II, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias oder von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Genehmigung durch den Sanktionsausschuss im Einzelfall gemäß den Absätzen 4a und 4b; ii) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III, die ausschließlich zum Aufbau der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß den Absätzen 4 und 4b; iii) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III und die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten durch die Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die ausschließlich zum Aufbau von anderen Einrichtungen des somalischen Sicherheitssektors als denen der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, unterliegt der vorherigen Benachrichtigung des Sanktionsausschusses gemäß Absatz 4b, und sie kann erfolgen, falls der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Benachrichtigung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat;“; b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Bundesregierung Somalias trägt die Hauptverantwortung dafür, dass der Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus für jede Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anhang III an die Nationalen Sicherheitskräfte Somalias nach Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii dieses Artikels benachrichtigt wird. Alternativ können die Mitgliedstaaten, die den Nationalen Sicherheitskräften Somalias Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial liefern, gemäß den Nummern 13 und 14 der Resolution 2498 (2019) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen den Sanktionsausschuss mindestens fünf Arbeitstage im Voraus benachrichtigen, wobei die zuständige nationale Koordinierungsstelle innerhalb der Bundesregierung Somalias über diese Benachrichtigung zu informieren ist und der Bundesregierung Somalias gegebenenfalls technische Hilfe bei den Benachrichtigungsverfahren zu leisten ist. Die Benachrichtigungen müssen Folgendes beinhalten: genaue Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Rüstungsgüter und des sonstigen Wehrmaterials jeder Art, eine Beschreibung der Waffen und der Munition, einschließlich des Typs, des Kalibers und der Menge, den vorgesehenen Liefertermin und -ort sowie alle sachdienlichen Informationen darüber, welche Einheit innerhalb der Nationalen Sicherheitskräfte Somalias die Lieferung erhalten oder wo diese gelagert werden soll.“ 2. Anhang IV wird durch Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt. 3. Anhang V wird durch Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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